Rn. 2

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 64 EStG ist durch das JStG 1996 eingefügt worden. Das FamFördG (BGBl I 1999, 2552, 2557) hat § 64 Abs 3 S 3 und 4 EStG dahin geändert, dass eine übereinstimmende Berechtigtenbestimmung auch in den Fällen möglich ist, in denen einem nicht haushaltszugehörigen Kind keiner der Berechtigten Unterhalt leistet. Nur für den Fall, dass die Berechtigten keine Bestimmung treffen, bedarf es weiterhin der Berechtigtenbestimmung durch das Vormundschaftsgericht (vgl BT-Drucks 14/1513, 16). Nach der vormaligen Gesetzesfassung musste in den Fällen, in denen bei einem nicht haushaltszugehörigen Kind keiner der Berechtigten Unterhalt leistete, immer das Vormundschaftsgericht die Berechtigtenbestimmung treffen.

 

Rn. 3

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Das FGG-ReformG vom 17.12.2008, BGBl I 2008, 2586 hat mit Wirkung vom 01.09.2008 in § 64 Abs 2 S 3 EStG in Anpassung an die durch das FGG geänderte Rechtslage den Aufgabenübergang vom Vormundschaftsgericht auf das Familiengericht berücksichtigt.

Die Gesetzesneufassung des EStG vom 08.10.2009 (BGBl I 2009, 3366) war zu § 64 EStG jedoch fehlerhaft: Die oa Änderung war nicht enthalten, sondern noch das Wort "Vormundschaftsgericht", so dass durch eine Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des EStG vom 08.12.2009 (BGBl I 2009, 3862) das Wort "Familiengericht" wieder eingefügt werden musste.

 

Rn. 4–9

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

vorläufig frei

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