A. Korrekturen der Kindergeldfestsetzung
Rn. 189
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Insoweit ist zwischen dem gewillkürten Berechtigtenwechsel aufgrund einer Berechtigtenbestimmung oder durch deren Widerruf sowie einem Verzicht auf den Vorrang oder durch dessen Widerruf einem gesetzlichen Berechtigtenwechsel, zB durch den Wechsel der Haushaltszugehörigkeit, zu unterscheiden, V 35 Abs 1 S 1 DA-KG 2023.
Rn. 190
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Die Kindergeldfestsetzung ist in diesen Fällen nach § 70 Abs 2 EStG gegenüber dem nicht mehr Berechtigten vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben, vgl BFH vom 10.11.1998, VI B 125/98, BStBl II 1999, 137; BFH vom 18.12.1998, VI B 215/98, BStBl II 1999, 231.
Überzahltes Kindergeld ist nach § 37 Abs 2 AO vom nicht mehr Berechtigten rückwirkend zum Zeitpunkt des Wechsels der Obhutsverhältnisse zurückzufordern, BFH vom 09.04.2001, VI B 271/00, BFH/NV 2001, 1254. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Berechtigten zivilrechtlich eine andere Vereinbarung über die Zuordnung des Kindergelds getroffen haben, vgl BFH vom 10.11.1998, VI B 125/98, BStBl II 1999, 137.
Rn. 191
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Tritt der Wechsel der Haushaltszugehörigkeit während des Monats ein, ist die Änderung vom Beginn des Folgemonats an zu berücksichtigen, BFH vom 19.04.2012, III R 42/10, BStBl II 2013, 21; BFH vom 16.12.2003, VIII R 76/99, BFH/NV 2004, 933.
Beispiel:
Ein gemeinsames Kind getrennt lebender Eltern wechselt am 10. eines Monats vom Haushalt des Vaters in den der Mutter über, in dem bereits 2 ältere Geschwister leben.
Rn. 192
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Richtigerweise gilt auch in diesen Fällen das Verbot der Doppelzahlung. Die Zahlung des Kindergelds an denjenigen Berechtigten, der zu Beginn des Monats die Voraussetzungen für den Bezug des Kindergelds erfüllt hat, hat die Erfüllung des Kindergeldanspruchs zur Folge und schließt die Zahlung des Kindergelds an denjenigen Berechtigten, der die Voraussetzungen für den Bezug des Kindergelds erst im Laufe des Monats erfüllt, aus, BFH vom 19.04.2012, III R 42/10, BStBl II 2013, 21; BFH vom 16.12.2003, VIII R 76/99, BFH/NV 2004, 933.
Rn. 193
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Für den auf den Haushaltswechsel folgenden Monat ist zu Gunsten des nunmehr Berechtigten das Kindergeld für das Kind festzusetzen, das den Haushalt gewechselt hat
Rn. 194
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Erfolgt ein Berechtigtenwechsel durch übereinstimmende Erklärung während des Monats, kann dies die einvernehmliche Änderung der Berechtigtenbestimmung für die Vergangenheit nur dann vorgenommen werden, wenn noch keine Kindergeldfestsetzung für das betreffende Kind erfolgt ist, BFH vom 19.04.2012, III R 42/10, BStBl II 2013, 21; V 35 Abs 2 S 1 DA-KG 2023. Ansonsten ist der durch eine einvernehmlich geänderte Berechtigtenbestimmung herbeigeführte Wechsel in der Anspruchsberechtigung zugunsten des neuen Berechtigten erst mit Wirkung ab dem Folgemonat zu berücksichtigen. Das Gleiche gilt für einen Vorrangverzicht sowie dessen Widerruf, V 35 Abs 2 S 2 DA-KG 2023.
Rn. 195
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Erfolgt der Berechtigtenwechsel innerhalb eines Monats und führte dies aufgrund der Berücksichtigung von Zählkindern zu einem höheren Kindergeldanspruch des nunmehr Berechtigten, war dieser Anspruch bereits für den Monat zu berücksichtigen, in dem der Berechtigtenwechsel erfolgt ist, vgl V 35 Abs 2 S 3 DA-KG 2022. Der Unterschiedsbetrag zu dem bereits an den vormalig Berechtigten gezahlten Kindergeld ist an den nunmehr Berechtigten nachzuzahlen. In Höhe des Betrages, der an den vormalig Berechtigten gezahlt worden ist, ist der Anspruch erloschen.
Die Zahlung eines Unterschiedsbetrages an einen Berechtigten für die Zeit vor dem Berechtigtenwechsel kam nach V 35 Abs 2 S 4 DA-KG 2022 nur bei den Kindern in Betracht, für die
- der bisher Berechtigte oder der nunmehr Berechtigte Kindergeld bezogen hat (Zahlkinder), und
- soweit die betroffenen Kindergeldfestsetzungen nach § 70 Abs 2 S 1 EStG geändert werden können (zB wegen Heirat oder Haushaltsaufnahme).
Rn. 196–209
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vorläufig frei
B. Die Rückforderung des Kindergelds in Fällen des Berechtigtenwechsels
Rn. 210
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Der Berechtigte hat einen Haushaltswechsel des Kindes der Familienkasse unverzüglich anzuzeigen, vgl BFH vom 19.05.1999, VI B 259/98, BFH/NV 1999, 1331. Unterlässt er diese Anzeige und wird das Kindergeld rechtsgrundlos gezahlt, hat der nicht mehr Berechtigte das Kindergeld gemäß § 37 Abs 2 AO an die Familienkasse zurückzuzahlen, vgl BFH vom 14.05.2002, VIII R 64/00, BFH/NV 2002, 1425 (Verletzung der Mitwirkungspflicht); BFH vom 12.08.2010, III B 94/09, BFH/NV 2010, 2062.
Rn. 211
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Insoweit sind die im Festsetzungsverfahren ergehende Aufhebung der Kindergeldfestsetzung, die das Erhebungsverfahren betreffende Rückforderung des Kindergelds sowie mögliche Entscheidungen im Billigkeitsverfahren zu unterscheiden, BFH vom 24.10.2000, VI B 144/99, BFH/NV 2001, 423; BFH vom 11.12.2013, XI B 33/13, BFH/NV 2014, 714.
Rn. 212
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Welche Einwände der nicht mehr Berechtigte dem Rückf...