Rn. 160
Stand: EL 156 – ET: 02/2022
Im Falle der Anrechnung erfolgt die Währungsumrechnung entsprechend Art 90 VO (EG) Nr 987/2009.
Danach gilt bei der Anwendung der VO (EG) Nr 883/2004 und der Durchführungsverordnung VO (EG) Nr 987/2009 als Wechselkurs zweier Währungen der von der EZB veröffentlichte Referenzwechselkurs (Art 90 S 1 VO (EG) 987/2009 v 15.10.2009 (ABl EU 2010, Nr C 106, 56)). Nach S 2 der Vorschrift bestimmt die Verwaltungskommission den Bezugszeitpunkt für die Festlegung des Wechselkurses. Am 15.10.2009 hat die Verwaltungskommission aufgrund dieser Ermächtigung den Beschluss Nr H3 erlassen. Der Beschluss H3 lautet auszugsweise wie folgt:
(1) |
Der Umrechnungskurs ist zum Zwecke dieses Beschlusses als Tageskurs zu verstehen, der von der Europäischen Zentralbank veröffentlicht wird. |
(2) |
Sofern in diesem Beschluss nicht anders angegeben, gilt der Umrechnungskurs, der an dem Tag veröffentlicht wurde, an dem der Träger den entsprechenden Vorgang ausgeführt hat. |
(3) |
Ein Träger eines Mitgliedstaats, der zum Zwecke der Feststellung eines Anspruchs und der ersten Berechnung der Leistung einen Betrag in die Währung eines anderen Mitgliedstaats umrechnen muss, verfährt wie folgt:
(a) |
Wenn der betreffende Träger nach nationalem Recht Beträge, wie beispielsweise Erwerbseinkommen oder Leistungen, während eines bestimmten Zeitraums vor dem Datum, für das die Leistung berechnet wird, berücksichtigt, verwendet er den Umrechnungskurs, der für den letzten Tag dieses Zeitraums veröffentlicht wurde. |
(b) |
Wenn der betreffende Träger nach nationalem Recht zum Zwecke der Leistungsberechnung einen Betrag berücksichtigt, verwendet er den Umrechnungskurs, der für den ersten Tag des Monats veröffentlicht wurde, der dem Monat unmittelbar vorausgeht, in dem die Bestimmung anzuwenden ist. |
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(4) |
Nummer 3 gilt entsprechend, wenn ein Träger eines Mitgliedstaats – infolge einer Änderung der Sach- oder Rechtslage in Bezug auf die betreffende Person – zur Neuberechnung der Leistung einen Betrag in die Währung eines anderen Mitgliedstaats umrechnen muss. |
(5) |
Ein Träger, der eine Leistung zahlt, die nach nationalem Recht regelmäßig angepasst und die durch Beträge in anderen Währungen beeinflusst wird, verwendet bei der Neuberechnung der Leistung den Umrechnungskurs, der am ersten Tag des der Wirksamkeit der Anpassung vorausgehenden Monats gilt, sofern das nationale Recht keine andere Regelung vorsieht. |
(6) |
… |
(7) |
… |
(8) |
Dieser Beschluss ist nach dem ersten Jahr der Anwendung der Verordnungen (EG) Nr 883/2004 und (EG) Nr 987/2009 zu überarbeiten. |
(9) |
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Er gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr 987/2009. |
Durch den Beschluss Nr H7 v 25.06.2015 zur Änderung des Beschlusses Nr H3 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäß Art 90 der VO (EG) Nr 987/2009 (ABl EU 2016, Nr C 52, 13) hat die Verwaltungskommission den Beschluss Nr H3 unter Bezugnahme auf den Überarbeitungsauftrag gemäß der Nr 8 des Beschlusses Nr H3 beschlossen:
(1) |
In Nummer 3 Buchst a und Buchst b des Beschlusses Nr H3 werden die Worte "der für den … veröffentlicht wurde" ersetzt durch "der am … veröffentlicht wurde". |
(2) |
In Nummer 5 des Beschlusses Nr H3 werden die Worte "Umrechnungskurs, der … gilt" ersetzt durch "Umrechnungskurs, der … veröffentlicht wurde". |
(3) |
Nummer 6 des Beschlusses Nr H3 erhält folgende Fassung: … |
(4) |
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Er tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft. |
Zur Auslegung des Beschlusses Nr H3 hat der EuGH auf das Vorabentscheidungsersuchen des FG BdW v 17.05.2018, 3 K 3144/15 mit Urteil EuGH v 04.09.1919, C-474/18, DStR 2019, 8 entschieden, dass mit der Wendung "Tag …, an dem der Träger den entsprechenden Vorgang ausgeführt hat" iSd Beschlusses Nr H3 der Tag gemeint ist, an dem der zuständige Träger des Beschäftigungsstaats die Zahlung der fraglichen Familienleistung vornimmt. Erhält zB der in der Schweiz beschäftigte Ehemann für die Kinder monatlich in der Schweiz Kinderzulage und erhält die Ehefrau in Deutschland Differenzkindergeld, so ist für die Währungsumrechnung der Schweizer Kinderzulage der jeweilige Tag maßgeblich, an dem der in der Schweiz zuständige Träger die Zahlung der Schweizer Kinderzulage vorgenommen hat und – entgegen DA-üzV 214.63 – nicht der erste Tag des Monats vor dem Monat, in dem die Berechnung des Differenzkindergelds durch die deutsche Familienkasse erfolgt (FG BdW v 05.12.2019, 3 K 2234/19). Somit ergibt sich bei monatlicher Auszahlung der Schweizer Kinderzulage ein von Monat zu Monat variierendes Differenzkindergeld.