1. Kinderzulagen und Kinderzuschüsse (§ 65 Abs 1 S 1 Nr 1–3 EStG)
Rn. 37
Stand: EL 156 – ET: 02/2022
Kinderzulagen und Kinderzuschüsse iSd § 65 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG werden nur noch in den ganz seltenen Ausnahmefällen gezahlt, in denen bereits vor dem 01.01.1984 ein Anspruch auf diese Leistungen bestanden hat. Eine praktische Bedeutung kommt § 65 Abs 1 Nr 1 EStG somit allenfalls beim Kindergeld für behinderte Kinder zu, für das keine Altersgrenze gilt, Selder in Brandis/Heuermann, § 65 EStG Rz 5 (Mai 2020).
Rn. 38
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Der Bezieher einer Verletztenrente erhält nach § 217 Abs 3 SGB VII iVm § 583 Abs 3 RVO aF Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung iHv 10 % der Verletztenrente für jedes Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Für über 18 Jahre alte Kinder besteht also kein Anspruch auf Kinderzulage mehr, BFH v 23.09.2004, VIII B 78/04. Kinderzuschüsse aus der gesetzlichen Rentenversicherung wurden nach § 270 Abs 1 SGB VI aF, der durch das Sechste Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze v 11.11.2016, BGBl I 2016, mWv 17.11.2016 aufgehoben worden ist, an volljährige Kinder gezahlt, sofern diese eine monatliche (Brutto-)Ausbildungsvergütung von nicht mehr als 385 EUR bzw ein Unterhalts- oder Übergangsgeld von nicht mehr als 315 EUR bezogen. Soweit die Kinderzulagen und -zuschüsse der Höhe nach hinter dem Kindergeld zurückbleiben, wird Teilkindergeld nach § 65 Abs 2 EStG gezahlt, s Rn 86.
Rn. 39
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Der Ausschlusstatbestand greift nicht für Monate, in denen für dasselbe Kind ein Anspruch auf Kinderzulage oder Kinderzuschuss nur zeitweise bestand, denn die nur zeitweise fehlende Anspruchskonkurrenz genügt, um für diesen Monat den vollen Kindergeldanspruch entstehen zu lassen, § 66 Abs 2 EStG. Das ist etwa der Fall, wenn die Unfallrente mit Kinderzulage im Laufe eines Monats beginnt bzw wegfällt oder die Rente mit Kinderzuschuss wegen Anrechnung des Arbeitslosengeldes nach § 95 SGB VI wenigstens an einem Tag des Monats vollumfänglich ruht, Wendl in H/H/R, § 65 EStG Rz 7 (Juni 2020).
Rn. 40
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Andere Leistungen bewirken keinen Ausschluss der Kindergeldzahlung A 28.1 Abs 2 S 2 DA-KG 2021. Unschädlich sind danach Ansprüche auf
Rn. 41–50
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vorläufig frei
2. Ausländische Leistungen (§ 65 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG)
Rn. 51
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Im Ausland gewährte Leistungen iSd § 65 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG müssen ihrer Zweckbestimmung nach dem Kindergeld, der Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder dem Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sein, A 28.3 Abs 1 S 1 DA-KG 2021. Entscheidend für die Vergleichbarkeit ist nicht die rechtliche Ausgestaltung des Anspruchs, sondern die damit verfolgte Zielrichtung, Wendl in H/H/R, § 65 EStG Rz 8 (Juni 2020).
Im Ausland werden Leistungen dann gewährt, wenn die Anspruchsvoraussetzungen der ausländischen Rechtsvorschriften erfüllt sind, dies ist nicht der Fall, wenn im Ausland geltende Alters- oder Einkommensgrenzen überschritten werden, (Wendl in H/H/R, § 65 EStG Rz 8 (Juni 2020). Wer der Empfänger der Leistung ist oder wem ein Anspruch auf diese Leistung zusteht, ist ohne Bedeutung, BFH v 25.03.2003, VIII R 95/02, BFH/NV 2003, 1306. Auch auf die subjektive Kenntnis der Zahlung kommt es nicht an, BFH v 19.11.2008, III R 108/06, BFH/NV 2009, 357. Die in Österreich an die Mutter des Kindes gezahlte, dem Kindergeld vergleichbare Familienbeihilfe schließt den Anspruch des Vaters des Kindes auf Kindergeld nach dem X. Abschn des EStG aus, vgl auch FG Münster v 26.05.2004, 1 K 2067/01 Kg, EFG 2004, 1849. Zahlungen auf vertraglicher – privatrechtlicher – Grundlage sind irrelevant, vgl FG Münster v 18.01.1999, 12 K 3350/97 Kg, EFG 2000, 694. Die Vorschrift hat insb Bedeutung für Personen, die ausländische Unfall-, Alters- oder Invaliditätsrenten beziehen.
Rn. 52
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Zu den die Kindergeldzahlung ausschließenden Leistungen vgl A 28.2 Abs 1 S 2 DA-KG 2021, der auf BZSt v 16.01.2017, BStBl I 2017, 151 verweist.
Rn. 53
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Zu den den Anspruch auf Kindergeld ausschließenden Leistungen bzw den ausländischen Leistungen, hinsichtlich derer eine Anrechnung zu erfolgen hat, gehören ua:
- amerikanisches child benefit (Zahlung der US-Amerikanischen Sozialversicherung, BFH v 27.10.2004, VIII R 104/01, BFH/NV 2005, 341),
- belgisches Kindergeld, FG Münster v 01.02.2013, 4 K 997/12 Kg, EFG 2013, 709 (nachfolgend BFH v 07.07.2016, 407, III R 11/13, BStBl II 2017, 407),
- dänisches Kindergeld, BFH v 13.08.2002, VIII R 110/01, BFH/NV 2003, 31,
- englisches child benefit, FG Sa v 28.02.2014, 2 K 1014/13, EFG 2014, 1211,
- französisches Kindergeld (allocations familiales) und Kleinkindbeihilfe (prestation d'acceuil du jeune enfant, FG Nbg...