Rn. 33
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Da § 66 Abs 2 EStG nichts anderes bestimmt, gilt § 224 Abs 3 S 1 AO, der grundsätzlich unbare Zahlung vorschreibt, dh Überweisung auf ein vom Berechtigten benanntes Konto bei einem Kreditinstitut, V 23.2 Abs 1 S 1 DA-KG 2022; der Berechtigte muss nicht der Kontoinhaber sein, V 23.2 Abs 1 S 2 DA-KG 2022.
Eine Erstattung der (anteiligen) Kontoführungsgebühren kommt nicht in Betracht, V 23.2 Abs 1 S 4 DA-KG 2022.
Bei dem von dem Berechtigten benannten Konto kann es sich auch um ein Bausparkonto bei einer Bausparkasse handeln, V 23.2 Abs 1 S 1 DA-KG 2022.
Rn. 34
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Die nach § 224 Abs 3 S 2 AO zugelassenen Ausnahmen von der unbaren Zahlung kommen nur selten zur Geltung. Nach V 23.2 Abs 2 DA-KG 2022 kann das Kindergeld dann im Wege der Zustellung durch die Post bar oder mittels Zahlungsanweisung zur Verrechnung gezahlt werden, wenn der Zahlungsempfänger vorträgt, dass ihm die Einrichtung eines Girokontos aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, vgl dazu FG MV vom 19.01.2006, 1 K 275/02. Die Kosten der Barauszahlung trägt die Familienkasse, FG MV vom 19.01.2006, 1 K 275/02. Die Familienkassen können das Kindergeld entweder zusammen mit den Bezügen oder dem Arbeitsentgelt auszahlen oder aber getrennt von der Bezüge- bzw Arbeitsentgeltzahlung, V 23.2 Abs 3 DA-KG 2022.
Rn. 35
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Die Gefahr des Verlustes, der fehlgeleiteten Überweisung oder der Auszahlung an einen Nichtberechtigten trägt die auszahlende Stelle, § 270 Abs 1 BGB. Die Erfüllungswirkung tritt daher nur ein, wenn die Zahlung den Berechtigten tatsächlich erreicht, vgl FG Köln vom 12.10.1994, 6 K 103/92, EFG 1995, 354 zur Überweisung auf ein anderes als das vom StPfl angegebene Konto. Hat der Berechtigte jedoch ein unrichtiges Konto angegeben oder versäumt, der auszahlenden Stelle rechtzeitig eine Kontenänderung mitzuteilen, muss er die fehlgeleitete Überweisung gegen sich gelten lassen, vgl BFH vom 10.11.1987, VII R 171/84, BStBl II 1988, 41.
Nach § 37 Abs 2 AO kann die Rückzahlung auch dann vom Kindergeldberechtigten als Leistungsempfänger verlangt werden, wenn eine andere Person tatsächlicher Zahlungsempfänger war, BFH vom 25.03.2003, VIII R 84/98, BFH/NV 2003, 1404. Ob dies auch für den Fall gilt, dass der Berechtigte, dem die Zahlungsanweisung übersandt wurde, wegen nicht vorhersehbarer Umstände geschäftsunfähig ist und die Zahlungsanweisung in den Besitz eines Dritten gelangt, ist zweifelhaft, vgl BFH vom 30.04.2001, VI B 212/99, BFH/NV 2001, 1363.
Rn. 36
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Nach § 45 AO gilt beim Tod eines Berechtigten die Gesamtrechtsnachfolge. Ein in der Person des Berechtigten entstandener, aber noch nicht erfüllter Kindergeldanspruch wird nach den §§ 1922ff BGB vererbt.
Rn. 37
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Seit der ab dem 01.01.2002 geltenden Neufassung der KleinbetragsVO (KBV) (Art 26 StEuGlG), durch die § 8 KBV ersatzlos weggefallen ist, ist das Kindergeld ungerundet auszuzahlen.
Rn. 38
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Die Familienkasse kann gegen den Zahlungsanspruch in beschränktem Umfang aufrechnen, s § 75 Rn 3ff (Pust). Zur Kontenpfändung bei Überweisung des Kindergelds auf das Konto des Berechtigten oder in den Fällen des § 74 Abs 1 S 1–3 EStG bzw des § 76 EStG auf das Konto des Kindes sowie zur Pfändung von Bargeld ausführlich s § 76 EStG und s Erläut zu § 76 (Pust).
Rn. 39–49
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
vorläufig frei