1. Sachlicher Anwendungsbereich
Rn. 11
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
Die Antragstellung ist keine Anspruchsvoraussetzung, sondern hat lediglich verfahrensrechtliche Wirkungen, er ist Sachentscheidungsvoraussetzung. Erfolgt die Kindergeldfestsetzung, ohne dass ein Antrag gestellt wurde, stellt der Festsetzungsbescheid den Rechtsgrund für die Zahlung dar; der Festsetzungsbescheid ist nicht nichtig, Selder in Brandis/Heuermann, § 67 EStG Rz 6 (Oktober 2021). Der Antrag hemmt den Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs 3 AO, BFH vom 12.12.2011, III R 41/07, BStBl II 2012, 681. Ein Antrag ist iSd § 171 Abs 3 AO "gestellt", wenn er bei der zuständigen Behörde eingeht. Wann der Berechtigte den Antrag zur Post gegeben hat, ist nicht maßgebend.
Der Kindergeldantrag kann mit Rückwirkung gestellt werden. Ab dem 01.01.2018 wird das Kindergeld jedoch nur noch für 6 Monate vor Beginn des Monats der Antragstellung gezahlt (§ 66 Abs 2 EStG aF; ab 18.07.2019: § 70 Abs 1 S 2 EStG), ausführlich dazu s § 66 Rn 70ff (Pust); § 70 Rn 65ff (Pust).
Zum verspäteten Eingang eines Kindergeldantrags erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist vgl FG D'dorf vom 08.05.2008, 14 K 2450/07 Kg, EFG 2008, 1685.
Rn. 12–15
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
vorläufig frei
2. Zeitlicher Anwendungsbereich
Rn. 16
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
Das Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften ist nach Art 7 S 3 des genannten Gesetzes nach dem Tag der am 08.12.2014 erfolgten Verkündung, mithin am 09.12.2014, in Kraft getreten. § 52 Abs 49a S 1 EStG in der Fassung von Art 3 Nr 1 des Gesetzes zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften vom 02.12.2014 (BGBl I 2014, 1922) regelt, dass § 67 EStG in der am 09.12.2014 geltenden Fassung auf alle Kindergeldfestsetzungen anzuwenden ist, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31.12.2015 beginnen, also auf die Kindergeldfestsetzung für den Monat Januar 2016 und die Folgemonate.
Rn. 17
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
Darüber hinaus ist § 67 EStG in der genannten Fassung jedoch auch auf solche Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die vor dem 01.01.2016 liegende Zeiträume betreffen, sofern der Antrag auf Kindergeld erst nach dem 31.12.2015 gestellt wird (§ 52 Abs 49a S 1 EStG in der Fassung von Art 3 Nr 1 des Gesetzes zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften vom 02.12.2014 (BGBl I 2014, 1922)).
Rn. 18–22
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
vorläufig frei