Rn. 5a

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

§ 68 EStG regelt bestimmte Rechte und Pflichten der am Familienleistungsausgleich beteiligten Personen und Stellen sowie der Kinder über 18 Jahre. Die hier beschriebenen Mitwirkungs-, Auskunfts- und Mitteilungspflichten verstehen sich insoweit als die gegenüber den Verfahrensvorschriften der AO spezielleren Regelungen, die Vorrang genießen gegenüber den §§ 30, 9095, 101 153 AO. Die Regelungen in § 68 Abs 57 EStG dienen nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung in der BT-Drucks 19/8691 unter A. dazu, die missbräuchliche Inanspruchnahme von Kindergeld zu bekämpfen und eine stärkere Verknüpfung des Kindergeldanspruchs mit dem Freizügigkeitsrecht herzustellen. Nach den Ausführungen unter B. des genannten Gesetzentwurfes wird der Prüfungsauftrag der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) im Hinblick auf Anhaltspunkte für unberechtigten Kindergeldbezug erweitert und der Datenaustausch zwischen der FKS und den übrigen beteiligten Behörden, insbesondere den Jobcentern und Familienkassen, verbessert.

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