Rn. 101

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Auch insoweit handelt es sich um eine Ermächtigung iSd § 30 AO, die die Träger der Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) und nach dem SGB III (Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld) dazu befugt, die zur Überprüfung des Anspruchs auf Kindergeld nach § 62 EStG erforderlichen Daten an die Familienkassen zu übermitteln.

Dies betrifft nach der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Finanzausschusses (s BT-Drucks 19/10683, 51f)

 

Rn. 102

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Da § 62 Abs 1 S 1 EStG auf die Anspruchsvoraussetzungen nach § 63 EStG Bezug nimmt, die das Kind zu erfüllen hat, ist von der Ermächtigung nach § 68 Abs 7 S 2 EStG auch die Übermittlung der besonderen Anspruchsvoraussetzungen für volljährige Kinder nach § 63 Abs 1 S 2 iVm § 32 Abs 35 EStG umfasst, Wendl in H/H/R, § 68 EStG Rz 20 (April 2020).

 

Rn. 103

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Empfänger der Datenübermittlung sind sowohl die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit als auch die von § 72 EStG erfassten Familienkassen des öffentlichen Rechts.

 

Rn. 104–109

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

vorläufig frei

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