Rn. 101
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Auch insoweit handelt es sich um eine Ermächtigung iSd § 30 AO, die die Träger der Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) und nach dem SGB III (Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld) dazu befugt, die zur Überprüfung des Anspruchs auf Kindergeld nach § 62 EStG erforderlichen Daten an die Familienkassen zu übermitteln.
Dies betrifft nach der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Finanzausschusses (s BT-Drucks 19/10683, 51f)
- Fälle, in denen das Gesetz, wie bei arbeitsuchenden oder ausbildungsplatzsuchenden Kindern (§ 32 Abs 4 S 1 Nr 1 u Nr 2 Buchst b EStG),an entsprechende sozialrechtlich relevante Tatbestände anknüpft,
- ferner Fälle, in denen die Meldung der Eltern als arbeitsuchend den Anspruch auf Kindergeld berührt (§ 62 Absatz 1a EStG iVm § 2 Freizügigkeitsgesetz/EU), oder
- der Bezug von laufenden Geldleistungen nach dem SGB III durch den Anspruchsberechtigten eine Tatbestandvoraussetzung darstellt (§ 62 Abs 2 Nr 3 Buchst b EStG).
Rn. 102
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Da § 62 Abs 1 S 1 EStG auf die Anspruchsvoraussetzungen nach § 63 EStG Bezug nimmt, die das Kind zu erfüllen hat, ist von der Ermächtigung nach § 68 Abs 7 S 2 EStG auch die Übermittlung der besonderen Anspruchsvoraussetzungen für volljährige Kinder nach § 63 Abs 1 S 2 iVm § 32 Abs 3–5 EStG umfasst, Wendl in H/H/R, § 68 EStG Rz 20 (April 2020).
Rn. 103
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Empfänger der Datenübermittlung sind sowohl die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit als auch die von § 72 EStG erfassten Familienkassen des öffentlichen Rechts.
Rn. 104–109
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
vorläufig frei
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