1. Sachlicher Anwendungsbereich
Rn. 20
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Entgegen der amtlichen Überschrift "Datenübermittlung an Familienkassen" hat § 69 EStG nach der Ergänzung durch das JStG 2022 in § 69 S 2 EStG auch eine Regelung über die Datenabfrage durch FA beim BZSt zum Gegenstand. Die Übermittlung der in § 139b Abs 3 Nr 1, 3, 5, 8 und 14 AO genannten Daten durch das BZSt an die zuständige Familienkasse gem § 69 S 1 EStG dient dazu, im Zusammenhang mit Änderungen des Wohnsitzes eines Kindes die Rechtmäßigkeit des Bezugs von Kindergeld zu überprüfen und dessen unberechtigter Inanspruchnahme entgegenzuwirken. Wenn sich aus dem Umzug des Kindes in einen anderen Haushalt Auswirkungen auf die Kindergeldberechtigung nach § 64 EStG ergeben, ist es der Familienkasse zudem möglich, weitere Folgerungen zu ziehen (BT-Drucks 20/3879, 98).
Durch die Möglichkeit des Datenabrufs der beim BZSt für ein Kind, für das Kindergeld gewährt wird, gespeicherten Daten durch die FA gem § 69 S 2 EStG werden Letztere in die Lage versetzt, zu erkennen, ob und für welchen Zeitraum Kindergeld von der Familienkasse festgesetzt wurde. Diese Information ist für die FA hilfreich bei der Entscheidung über die Berücksichtigung von Freibeträgen nach § 32 Abs 6 EStG. Dabei haben die FA in jedem Einzelfall zu entscheiden, ob ein Datenabruf erforderlich ist (BT-Drucks 20/3879, 98).
Die Unterrichtung durch das BZSt über die Vergabe einer neuen ID-Nr bei der Geburt eines Kindes sowie die Übermittlung der Daten der Personen, bei denen für dieses Kind nach § 39e Abs 1 EStG ein Kinderfreibetrag berücksichtigt wird, an die zuständige Familienkasse können zu Antragsvereinfachungen führen und im Regelfall für den Service eines vorausgefüllten Kindergeldantrags verwendet werden (BT-Drucks 20/3879, 98).
2. Zeitlicher Anwendungsbereich
Rn. 21
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Die durch § 69 S 1 EStG in der Fassung des StUmgBG vom 23.06.2017 (BGBl I 2017, 1682) begründete Verpflichtung zur Datenübermittlung an die zuständige Familienkasse hatte das BZSt ab dem 01.11.2019 zu erfüllen (§ 52 Abs 49a S 15 EStG).
Die durch das JStG 2022 erweiterten Meldepflichten nach § 69 S 1 EStG gelten für das BZSt ab dem 01.01.2024. Die Möglichkeit der Datenabfrage durch die FA beim BZSt besteht erstmals für den VZ 2024 (§ 52 Abs 49a S 16 EStG). § 69 S 3 EStG in der Fassung des JStG 2022 ist erstmals anzuwenden für Kinder, deren Geburt nach dem 31.12.2023 erfolgt (§ 52 Abs 49a S 17 EStG).
Rn. 22–26
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
vorläufig frei