Rn. 65

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Gemäß § 6a Abs 1 Nr 1–3 EStG darf eine Pensionsrückstellung nur gebildet werden, wenn und soweit

  • der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf einmalige oder laufende Pensionsleistungen hat

und die Pensionszusage

  • keine Pensionsleistungen in Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezügen vorsieht,
  • keine steuerschädlichen Vorbehalte enthält,
  • eindeutig und
  • schriftlich erteilt ist.
 

Rn. 66

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Mit der durch das JStG 1997 (BGBl I 1996, 2049) in § 6a Abs 1 EStG eingefügten Formulierung "und soweit" ist klargestellt worden, dass für denjenigen Teil einer Pensionszusage eine Rückstellung gebildet werden kann, für den die Sondervoraussetzungen erfüllt sind.

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