Rn. 203
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Laut § 6a Abs 3 S 3 Hs 2 EStG sind bei der Berechnung des Teilwerts der Pensionsverpflichtung
Zitat
"die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik anzuwenden".
Das Entstehen und der Wegfall von Versorgungsansprüchen hängt vom Eintritt biologischer Ereignisse (zB Tod, Invalidität oder Erreichen eines bestimmten Lebensalters) ab. Indem die Versicherungsmathematik neben dem Rechnungszins (s Rn 197ff) entsprechende biometrische und sonstige Wahrscheinlichkeiten einbezieht, unterscheidet sie sich von der reinen Finanzmathematik, die lediglich die Zinseinflüsse berücksichtigt. In der Gesetzesbegründung zu § 6a EStG aus dem Jahre 1974 (BT-Drucks 7/1281, 39) werden die Vorzüge der versicherungsmathematischen Methode, auch wegen ihrer Eignung für den Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen, betont. Ihre Ersetzung durch einfache Bewertungsfaktoren wird dabei ausdrücklich als nicht sachgerecht abgelehnt.
Rn. 204
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Die Versicherungsmathematik arbeitet ua mit biometrischen und sonstigen Wahrscheinlichkeiten und mit Trendannahmen (ausführlich aba, Fachvereinigung Mathematische Sachverständige, BetrAV 1969, 70; Heubeck, § 6a EStG Rz 326ff; Höfer/Veit/Verhuven, BetrAVG Bd II Kap 2 Rz 512ff (Januar 2023)).
Rn. 205
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Zu den biometrischen und sonstigen Wahrscheinlichkeiten gehören ua
- die Erlebenswahrscheinlichkeit,
- die Invalidisierungswahrscheinlichkeit,
- die Wahrscheinlichkeit, verheiratet zu sein,
- Pensionierungsgewohnheiten und
- die Fluktuationswahrscheinlichkeit der ArbN (ArbG-Wechsel).
Rn. 206
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Bei Trendannahmen handelt es sich um Annahmen über künftige Sachverhalte und Entwicklungen. Dazu gehören zB Erwartungen hinsichtlich
- der Entwicklung der Lebenserwartung und
- der Entwicklung von Erwerbseinkommen oder Rentenanpassungen.
Nicht alle durch die Versicherungsmathematik erfass- und bewertbaren künftigen Ereignisse und Trends dürfen bei der Teilwertberechnung gemäß § 6a EStG berücksichtigt werden. So geht zB aufgrund des Stichtagsprinzips (s Rn 169ff) die vermutete künftige Entwicklung der Pensionszusage oder der Bemessungsgrundlagen nicht in die Ermittlung des Teilwertes ein, wohl aber in die Bewertung nach § 253 Abs 1 S 2 HGB iVm dessen Abs 2 (Höfer/Veit/Verhuven, BetrAVG Bd II Kap 48 Rz 84 (Januar 2023)) und bei der Bewertung nach den Regeln der internationalen Rechnungslegung IAS 19 bzw ASC 715.
Ferner scheidet eine betriebsindividuelle Berücksichtigung der Fluktuation aus, weil § 6a EStG die Wahrscheinlichkeit eines ArbG-Wechsels durch die altersabhängige Begrenzung der erstmaligen Rückstellungsbildung (s Rn 109) und des Beginns des Dienstverhältnisses (s Rn 127f) pauschal berücksichtigt.
Eine mögliche Minderung des Verpflichtungsumfangs durch zulässige Widerrufsvorbehalte (s Rn 87ff) ist nicht messbar. Daher kann der versicherungsmathematisch errechnete Teilwert nicht deswegen gekürzt werden (vgl BT-Drucks 7/1281, 38).