Rn. 307a
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Vor allem beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer können in kritischen Situationen der GmbH geneigt sein, auf ihre Versorgungszusage ganz zu verzichten, um die Lasten des Unternehmens zu vermindern und somit dessen Fortbestand zu erleichtern. Da aber ein Fremdgeschäftsführer, der nicht an dem Unternehmen beteiligt ist, nur sehr bedingt einem Verzicht zustimmen wird, muss auch beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer idR davon ausgegangen werden, dass der entschädigungslose Verzicht durch seine Gesellschafterstellung beeinflusst ist.
Die gebildete Pensionsrückstellung ist beim Totalverzicht aufzulösen. Sie wird durch eine Einlage, also durch eine EK-Mehrung, in der Höhe des Wertes ersetzt, den der Gesellschafter-Geschäftsführer als Einmalbetrag (Teilwert iSv § 6 EStG, nicht iSv § 6a EStG) für den Wert der bis zum Verzicht erdienten Anwartschaft aufwenden müsste (GrS des BFH vom 09.06.1997, BStBl II 1998, 307; BFH vom 15.10.1997, BStBl II 1998, 305). Per Saldo wäre der Vorgang erfolgsneutral, wenn zufälligerweise die aufzulösende Pensionsrückstellung und der Teilwert der erdienten Anwartschaft gleich hoch sind. In aller Regel differieren beide Werte jedoch mehr oder weniger. Ist die gebildete Pensionsrückstellung höher als der Teilwert der erdienten Anwartschaft, entsteht ein steuerlicher Gewinn, anderenfalls ein Verlust.
Rn. 307b
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Bei dem verzichtenden Gesellschafter wird Zufluss von Arbeitslohn nach § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG unterstellt, der LSt auf den Teilwert auslöst. Obwohl dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer beim Verzicht kein barer Lohn zufließt, wird ein lohnsteuerlich relevanter Vorgang angenommen, da sich der Wert seiner Anteile an der GmbH durch den Verzicht erhöht, er also "bereichert" wird.
Rn. 307c
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Die vorab geschilderten Rechtsfolgen des vollständigen Verzichts des Gesellschafter-Geschäftsführers können jedoch nicht mehr zutreffen, wenn nicht nur er, sondern auch Fremdgeschäftsführer oder sogar die Belegschaft auf ihre Versorgungsrechte entschädigungslos verzichten, weil sie einen Beitrag zur Unternehmenssanierung leisten wollen. Dann ist auch der Verzicht des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers nicht mehr gesellschaftsrechtlich bedingt. Er leistet wie auch die anderen Verzichtenden einen Solidaritätsbeitrag im Interesse der Sicherung des Unternehmensfortbestandes. Zwar steigt dadurch auch der Wert seines Anteils am Unternehmen. Dennoch wird man deswegen insoweit keinen lohnsteuerlichen Zufluss annehmen können, zumal sich die Wertminderungen aus der schlechten Wirtschaftslage vor dem Verzicht auch nicht bei seinen Einkünften mindernd ausgewirkt haben. Ertragsteuerlich relevante Vorgänge lösen die Verzichte nur innerhalb des Unternehmens aus. Lediglich die gebildete Pensionsrückstellung ist erfolgswirksam aufgrund des Verzichtes aufzulösen, wodurch häufig nur ein steuerlicher Verlust insoweit geschmälert wird.