Rn. 308

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Tätigkeitsvergütungen an Personengesellschafter gelten, sofern sie Mitunternehmer sind, laut § 15 Abs 1 Nr 2 EStG als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Wird einem Personengesellschafter eine Pensionszusage erteilt, ist dafür in der StB der PersGes eine Pensionsrückstellung zu bilden (zum Passivierungswahlrecht bei vor 1987 erteilten Versorgungszusagen s Rn 21ff). Nach Auffassung des BFH vom 02.12.1997, DB 1998, 753 muss die Rückstellung durch einen gleichhohen Aktivposten in der Sonderbilanz der begünstigten oder aller Gesellschafter ausgeglichen werden (hierzu Paus, FR 1999, 121). In seiner Entscheidung BFH vom 30.03.2006, BStBl II 2008, 171 stellt der BFH fest, dass der Aktivposten nur noch in der Sonderbilanz des begünstigten Gesellschafters zu bilden sei.

Die FinVerw hat mit ihrem Schreiben BMF vom 29.01.2008, IV B 2-S 2176/07/0001, BStBl I 2008, 317 ausführlich zur steuerlichen Behandlung von Versorgungszusagen an Personengesellschafter Stellung genommen.

 

Rn. 309

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Tritt ein pensionsberechtigter ArbN als Gesellschafter in die PersGes ein, so braucht die bis dahin gebildete Rückstellung nicht durch einen Aktivposten in der Sonderbilanz ausgeglichen zu werden. Die bereits erworbene Versorgungsanwartschaft ist nämlich keine Vergütung für die Tätigkeit eines Gesellschafters, sondern für die eines ArbN (vgl BFH vom 08.01.1975, BStBl II 1975, 437; BFH vom 22.06.1977, BStBl II 1977, 798).

Zuführungen, die nach dem Statuswechsel aus der normalen Fortentwicklung des Anwartschaftsbarwertes für die in der ArbN-Zeit erworbene Anwartschaft resultieren, müssen als Nachwirkung der früheren ArbN-Eigenschaft ebenfalls nicht in der Sonderbilanz ausgeglichen werden. Entsprechendes gilt für Erhöhungen der laufenden Leistungen jener Rechte, wenn sie schon während der ArbN-Zeit vereinbart worden sind bzw aus der Anpassungsprüfungspflicht des § 16 BetrAVG folgen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge