Rn. 109

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die Mindestalter 23, 27, 28 bzw 30, die bei verfallbaren Versorgungsanwartschaften bis zur Mitte des Wj vollendet sein müssen, wenn für sie die Pensionsrückstellung gebildet werden soll (s Rn 106ff), werden nach den Bestimmungen der §§ 187 Abs 2 S 2 BGB und 188 Abs 2 BGB ermittelt. Danach vollendet ein bis zum einschließlich 01.07. eines Kj Geborener das jeweilige Mindestalter, wenn das Wj dem Kj entspricht. Wurde er am 02.07. oder später geboren, hat er das jeweils erforderliche Alter für die Pensionsrückstellungsbildung bei verfallbaren Versorgungsanwartschaften noch nicht erreicht.

 

Rn. 110

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Wenn das Wj vom Kj abweicht, gilt als Stichtag für die Altersbestimmung der Tag in der Mitte des Wj. Erstreckt sich das Wj zB vom 01.10. bis zum 30.09., muss der Versorgungsanwärter bis zum 31.03. das jeweilige Mindestalter vollendet haben, also spätestens am 01.04. geboren sein.

Bei Rumpf-Wj ist aber nicht auf die Mitte des Rumpf-Wj abzustellen. Vielmehr wird fingiert, dass es vom Bilanzstichtag rückwärts gerechnet ein ganzes Jahr bestanden hat. Folglich darf bei einem Rumpf-Wj, das vom 01.10. bis zum 31.12. eines Jahres läuft, die Pensionsrückstellung noch nicht gebildet werden, wenn der Inhaber einer verfallbaren Versorgungsanwartschaft das Mindestalter am 31.10. vollendet, also in der ersten Hälfte des Rumpf-Wj.

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