1. Umwandlung einer KapGes in eine PersGes
Rn. 310
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Wird eine KapGes in eine PersGes umgewandelt, so besteht die Pensionsverpflichtung gegenüber einem bisherigen Gesellschafter der KapGes, der Gesellschafter der PersGes wird, fort. Die für diese Verpflichtung zulässigerweise gebildete Rückstellung ist weder dem Grunde nach Gewinn erhöhend aufzulösen (BFH vom 22.06.1977, BStBl II 1977, 798; BFH vom 11.12.1980, BStBl II 1981, 422) noch hat die Gesellschaft die Rückstellung durch einen Aktivposten in der Sonderbilanz des Gesellschafters auszugleichen. Der Fall liegt insoweit nicht anders, als wenn bei einer unverändert bestehenden PersGes ein ArbN zum Gesellschafter wird (s Rn 309).
Für die Zuführungen, die nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag durch die neue Stellung als Personengesellschafter veranlasst sind, gelten die allgemeinen Grundsätze (s Rn 308).
Rn. 311
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
In der Rentnerphase ist der während der Zeit als Gesellschafter der KapGes erdiente Teil der Rente als Einkunft aus nichtselbstständiger Arbeit gemäß § 19 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG zu erfassen. Der Teil der Pensionsleistung, der auf die Zeit als Gesellschafter der PersGes entfällt, gilt als Einkunft aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG.
2. Umwandlung einer PersGes in eine KapGes
Rn. 312
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Im Fall der Umwandlung einer PersGes in eine KapGes ist die ursprüngliche Pensionsverpflichtung gegenüber dem ehemaligen Personengesellschafter, der nun Geschäftsführer der KapGes wird, zeitanteilig aufzuteilen in eine Leibrentenverpflichtung – als (teilweise) Gegenleistung für das eingebrachte BV – und eine Pensionszusage – als (teilweises) Entgelt für die künftige Dienstzeit – (BMF vom 16.06.1978, BStBl I 1978, 235). Die Aufteilung erfolgt im Verhältnis der Tätigkeitsdauer für die PersGes und der voraussichtlichen Tätigkeitsdauer für die KapGes bis zum vereinbarten Pensionsalter.
Spätere Verbesserungen der Pensionszusage sind in vollem Umfang rückstellungsfähig.
Rn. 313
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Die Leibrentenverpflichtung ist in der Eröffnungsbilanz und den Folgebilanzen mit ihrem Barwert anzusetzen. Dieser Barwert entspricht dem Teilwert gemäß § 6 Abs 1 Nr 1 S 3 EStG. Die Pensionszusage ist gemäß § 6a EStG zu bewerten. Dabei ist von einer im Umwandlungszeitpunkt erstmalig erteilten Zusage auszugehen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung des Teilwertes gemäß § 6a Abs 3 Nr 1 EStG ist der Beginn des Dienstverhältnisses zum Zeitpunkt der Umwandlung (BFH vom 09.04.1997, BStBl II 1997, 799; BMF vom 16.06.1978, BStBl I 1978, 235).
Rn. 314
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Die AK der Anteile des aus der Pensionszusage begünstigten Kapitalgesellschafters sind um den Wert der Pensionszusage, den Barwert der künftigen Leistungen, zu kürzen (BMF von 16.06.1978, BStBl I 1978, 235).