Rn. 28

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Bei ihnen fehlt im Unterschied zur betrieblichen Altersversorgung die Veranlassung durch das Arbeitsverhältnis (§ 1 Abs 1 S 1 BetrAVG) bzw die Tätigkeit für das Unternehmen (§ 17 Abs 1 S 2 BetrAVG). Die Abgrenzung zu Kaufpreisrenten wirft idR keine Probleme auf. Hingegen können Versorgungsrenten, die zB einem Gesellschafter des Unternehmens anlässlich der Abgabe seiner Gesellschaftsanteile gewährt werden und die über den Wert der Anteile hinausgehen, auch Elemente einer betrieblichen Altersversorgung enthalten, wenn er für das Unternehmen iSv § 17 Abs 1 S 2 BetrAVG tätig war.

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