Rn. 354

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Für Schuldübertragungen, Schuldbeitritte und Erfüllungsübernahmen, die vor dem 14.12.2011 stattfanden, griff eine besondere Übergangsregelung für den verteilungsfähigen Übernahmegewinn (s Rn 324) aus § 5 Abs 7 EStG. Sie besagte, dass für diesen Gewinn statt der Fünfzehntelung eine Verteilung auf zwanzig Jahre greifen konnte (§ 52 Abs 14a S 3 EStG in der am 31.12.2013 geltenden Fassung). Allerdings war der Übernahmegewinn nicht auf das Jahr der Übernahme festzustellen, sondern wie in s Rn 352 geschildert auf das erste Wj, das nach dem 28.11.2013 endete, falls keine rückwirkende Anwendung von § 5 Abs 7 EStG gemäß § 52 Abs 14a S 2 EStG verlangt wurde. Der Übernahmegewinn richtete sich also auch in diesem Fall nach dem bis zu diesem Stichtag fortentwickelten Übernahmeentgelt und der Pensionsrückstellung, die das übertragende Unternehmen zu jenem Zeitpunkt hätte bilden können.

Das Datum vom 14.12.2011 war das Datum der BFH-Entscheidung zu der erfolgsneutralen entgeltlichen Übernahme von Jubiläumsverpflichtungen und von Verpflichtungen zu Beitragszahlungen an den Pensions-Sicherungs-Verein (BFH vom 14.12.2011, I R 72/10, BStBl II 2017, 1226). Der Gesetzgeber wollte aus Gründen des Vertrauensschutzes einen längeren Zeitraum als von 15 Jahren für die gewinnerhöhende Auflösung der Rücklage zugestehen.

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