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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 6a ... / E. Besteuerung bei Schuldbeitritten oder Erfüllungsübernahmen mit ganzer oder teilweiser Schuldfreistellung

Prof. Dr. Reinhold Höfer
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1. Besteuerung beim übertragenden Unternehmen (Freistellungsberechtigten, § 4f Abs 2 EStG)

 

Rn. 342

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Laut § 4f Abs 2 EStG gilt die fünfzehnjährige Verteilung des Differenzaufwands (s Rn 324) für Schuldbeitritte oder Erfüllungsübernahmen mit ganzer oder teilweiser Schuldfreistellung wegen des Verweises auf § 4f Abs 1 S 1 und 2 EStG entsprechend. Die dortige Zusatzbedingung der "teilweisen oder vollständigen Schuldfreistellung" betrifft sowohl den Schuldbeitritt als auch die Erfüllungsübernahme. Auch der Rechtsnachfolger des Unternehmens ist an jene Aufwandsverteilung gebunden (§ 4f Abs 2 EStG iVm § 4f Abs 1 S 7 EStG).

Der Gesetzgeber bezeichnet das übertragende Unternehmen im § 4f Abs 2 EStG als "Freistellungsberechtigten", während er für es im § 4f Abs 1 S 1 EStG den Begriff des "ursprünglich Verpflichteten" verwendet. Der Schuldbeitritt oder die Erfüllungsübernahme befreien den "ursprünglich Verpflichteten" aber nicht von seiner Versorgungsschuld gegenüber dem Versorgungsberechtigten, sondern stellen das Unternehmen nur im Verhältnis zu dem Freistellungsverpflichteten (s Rn 347) frei.

Für die drei Ausnahmetatbestände des § 4f Abs 1 S 3–6 EStG

(1) Übertragung einzelner Pensionsverpflichtungen (s Rn 331ff),
(2) Übertragung und die Aufgabe von Betrieben und Teilbetrieben sowie für die Übertragung von Mitunternehmeranteilen (s Rn 335) und
(3) Übertragungen von Pensionsverpflichtungen von Kleinbetrieben (s Rn 340)

ist der § 4f Abs 2 EStG irrelevant, da er nur Schuldbeitritte und Erfüllungsübernahmen mit ganzer oder teilweiser Schuldfreistellung anspricht (auch s § 4f Rn 85 (Briesemeister).

 

Rn. 343

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Wegen des Gebots der Fünfzehnjahresverteilung wäre in dem Rechenbeispiel s Rn 337 beim ursprünglich Verpflichteten die Differenz zwischen der Pensionsrückstellung von 100 Geldeinheiten und dem für die Schuldübernahme gezahl...

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