Rn. 349

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Laut § 5 Abs 7 S 3 EStG ist der S 1 jener Vorschrift entsprechend anzuwenden, wenn ein Mitunternehmeranteil, also ein Anteil an einer PersGes (§ 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG), erworben wird. Auch in diesem Falle muss der Erwerber des Mitunternehmeranteils den Übernahmegewinn (s Rn 324) feststellen. Dieser "Übernahmegewinn" ist noch mit dem Verhältnis des Wertes des erworbenen Mitunternehmeranteils zum gesamten Wert der PersGes zu gewichten. Jener gewichtete Übernahmegewinn muss entweder vom Erwerber des Mitunternehmeranteils sofort im Jahr der Übernahme versteuert werden, oder er darf maximal lt § 5 Abs 7 S 5 EStG auf 15 Jahre verteilt werden. Hierzu auch s §§ 4, 5 Rn 1485 (Briesemeister).

Das Unternehmen, das den Mitunternehmeranteil erworben hat, kann keine Pensionsrückstellung bilden, auch keine anteilige im Verhältnis des Mitunternehmeranteils zum Gesamtwert der PersGes, denn die Versorgungsverpflichtungen verbleiben ja bei der PersGes.

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