Rn. 146

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Innerhalb eines Konzernverbundes (vgl §§ 18 AktG) findet sowohl die Anrechnung von Vordienstzeiten als auch die Übernahme von Verpflichtungen aus Pensionsanwartschaften am häufigsten statt.

Arbeitsrechtlich kann häufig von einer einheitlichen Konzernzugehörigkeit ausgegangen werden (Höfer/de Groot/Küpper, BetrAVG Bd I Arbeitsrecht, § 1b Rz 271ff (März 2023); vgl BAG vom 06.08.1985, DB 1986, 131). Die gesetzliche Unverfallbarkeitsfrist des § 1b Abs 1 S 1 BetrAVG wird dann so lange nicht unterbrochen, wie der ArbN innerhalb des Konzernverbundes beschäftigt bleibt.

 

Rn. 147

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Hingegen lehnt es der BFH (BFH vom 25.05.1988, BStBl II 1988, 720) ab, die Teilwertprämie gemäß § 6a Abs 3 S 2 Nr 1 S 2 EStG auf den erstmaligen Eintritt in eines der Konzernunternehmen zu kalkulieren und stellt stattdessen auf den Beginn des jeweiligen Arbeitsverhältnisses beim einzelnen Konzernunternehmen ab (aA Beye, BetrAV 1975, 207; Bode, BetrAV 1977, 102; Höfer/Veit/Verhuven, BetrAVG Bd II Kap 2 Rz 289ff (Januar 2023)). Diese steuerrechtliche Wertung vermag im Hinblick auf das Arbeitsrecht nicht zu befriedigen. Vielmehr wären die Grundsätze zur Anrechnung von Vordienstzeiten im Fall eines unterbrochenen Dienstverhältnisses (s Rn 131ff) entsprechend anzuwenden.

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