Rn. 40

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

FinVerw (R 5.7 Abs 9 EStR 2012) und Literatur (vgl A/D/S, § 249 HGB Rz 133, 6. Aufl, § 253 Rz 266, 6. Aufl; Schubert in Beck'scher Bilanzkommentar, § 249 HGB Rz 100 "Sozialplan"; Mayer-Wegelin in Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung, 5. Aufl, § 249 HGB Rz 229 "Sozialplan") sind gleichermaßen der Ansicht, dass für künftige Leistungen aufgrund eines Sozialplans Rückstellungen gebildet werden müssen, wenn ernsthaft mit einer Betriebsänderung zu rechnen ist, die zu Abfindungszahlungen an ArbN führen wird.

Die wirtschaftlichen Nachteile von bestimmten Betriebsänderungen sollen gemäß §§ 111ff BetrVG im Rahmen von Sozialplänen ausgeglichen werden. Sozialplanverpflichtungen stehen außerhalb des arbeitsvertraglichen Gegenleistungsverhältnisses, bei dem die Ausgeglichenheit von Leistung und Gegenleistung vermutet wird. Sozialplanverpflichtungen können daher Gegenstand einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten sein.

 

Rn. 41

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Eine Rückstellung für Leistungen aufgrund eines Sozialplans nach den §§ 111, 112 BetrVG ist im Allgemeinen ab dem Zeitpunkt zulässig, in dem der Unternehmer den Betriebsrat über die geplante Betriebsänderung unterrichtet hat. Die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung am Bilanzstichtag liegen auch dann vor, wenn der Betriebsrat nach dem Bilanzstichtag, aber vor der Aufstellung oder Feststellung der Bilanz unterrichtet wird und der Unternehmer sich bereits vor dem Bilanzstichtag zur Betriebsänderung entschlossen oder schon vor dem Bilanzstichtag eine wirtschaftliche Notwendigkeit bestanden hat, eine zur Aufstellung eines Sozialplans verpflichtende Maßnahme durchzuführen.

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