Tobias Müller, Dr. Katrin Dorn
a) Allgemeines
Rn. 176
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Das Verständnis für die Übertragungsmöglichkeit von stillen Reserven innerhalb der begünstigten Objekte erschließt sich aus der Gesetzesintention (s Rn 1): Die aufgedeckten stillen Reserven sollen der Besteuerung nicht endgültig verloren gehen, sondern es soll eine Stundung der Steuerbelastung eintreten. Deshalb berücksichtigt der Gesetzgeber bei der Wahl der Übertragungsobjekte die Abschreibungsmöglichkeiten und -fristen der übertragenen bzw reinvestierten WG (s Rn 100).
Beispiel:
Wird Grund und Boden veräußert, steht einer Übertragung auf ein neu angeschafftes Gebäude aus fiskalischer Sicht nichts im Wege, denn die übertragene stille Reserve mindert die AfA-Bemessungsgrundlage beim Ersatzobjekt.
Umgekehrt bei der Veräußerung eines Gebäudes: Würde hier die stille Reserve auf Grund und Boden übertragen, käme eine Abschreibungsminderung nicht in Betracht.
Insgesamt dürfen also stille Reserven veräußerter WG nur übertragen werden auf WG, deren Nutzungsdauer nicht länger ist als die Nutzungsdauer der veräußerten WG (Regelungsinhalt von § 6b Abs 1 S 2 EStG).
Veräußerungsgewinn Gebäude oder Grund und Boden |
400 |
AK/HK Ersatzobjekt Gebäude |
1 000 |
An die Stelle der AK/HK tretender Wert (§ 6b Abs 6 EStG) |
600 |
Die AfA für das Ersatzobjekt bemisst sich nicht nach den AK/HK, sondern auf der Basis von 600. Vgl auch die Weiterführung des Bsp in s Rn 53ff.
UE ist der "an die Stelle tretende Wert" auch für nicht planmäßig abzuschreibende WG (Grund und Boden, Beteiligungen an KapGes) begrifflich einschlägig (vgl § 6 Abs 1 EStG, s § 6 Rn 350ff (Dräger/Dorn)).
Rn. 177
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Mit Urt BFH v 09.11.2017, IV R 19/14, BStBl II 2018, 575 hat der BFH bestätigt, dass begünstigtes Veräußerungsobjekt und begünstigtes Reinvestitionsobjekt ein und dasselbe Objekt sein können.
Diese Möglichkeit besteht, weil bei § 6b EStG (die bis 31.12.1998 und ab 01.01.2002 wieder geltende) gesellschafterbezogene Betrachtungsweise zur Anwendung kommt und auch Anwendung findet bei Veräußerungen des WG an eine Schwester-PersGes, wobei § 6b EStG die Übertragung eines dem Gesellschafter zuzurechnenden Veräußerungsgewinns auch auf WG eines Einzel- oder Sonder-BV des Gesellschafters in Höhe des auf den Gesellschafter entfallenden ideellen Anteils auf WG des Gesamthandsvermögens einer anderen PersGes, an der der Gesellschafter ebenfalls als Mitunternehmer beteiligt ist, erlaubt.
Auch eine Übertragung auf eine Schwester-PersGes ist möglich, so dass der Gewinn letztlich auf die AK des "nämlichen Wirtschaftsguts" übertragen werden kann, soweit an dieser derselbe Mitunternehmer beteiligt ist (vgl hierzu Farwick, StuB 2018, 315).
Rn. 178
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Wie der BFH v 22.11.2018, VI R 50/16, BStBl II 2019, 313 klargestellt hat, besteht die Möglichkeit der Übertragung der Rücklage nach § 6b EStG erst bei Anschaffung bzw Herstellung eines Reinvestitions-WG. Eine vorherige Übertragung in ein anderes BV ist daher nicht möglich (vgl dazu ausführlich Müller/Dorn, NWB 2019, 856).
Rn. 179
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Zu beachten ist, dass die FinVerw §§ 6b, 6c EStG unter bestimmten Voraussetzungen bei Übertragungen unter Beteiligung von Schwester-PersGes nicht gewähren möchte, wenn im Ergebnis nur eine "Verschiebung" von bisher schon bestehenden Gesellschaftsrechten und gerade keine "Gewährung" von zusätzlichen (neuen) Gesellschaftsrechten vorliegt, wie sie für die Annahme eines tausch- oder veräußerungsähnlichen Vorgangs regelmäßig verlangt wird (s § 6 Rn 1764 (Müller/Dorn)).
Rn. 180–182
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
vorläufig frei
b) Rechtslage vor dem 01.01.1999
Rn. 183
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Hierzu folgende Tabelle:
Übertragung von/auf |
abnutzbare bewegliche Anlagegüter |
Gebäude |
Grund und Boden |
Anteile an KapGes, angeschafft von einer Unternehmensbeteiligungs-Ges |
Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden (LuF) |
Grund und Boden |
ja |
ja |
ja |
nein |
ja |
Gebäuden |
ja |
ja |
nein |
nein |
nein |
Anteile an KapGes |
ja |
ja |
nein |
ja |
nein |
Schiffen |
ja |
nein |
nein |
nein |
nein |
Abnutzbare bewegliche WG mit mind 25-jähriger Nutzungsdauer |
ja |
nein |
nein |
nein |
nein |
Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden luf BV |
ja |
ja |
nein |
nein |
ja |
Lebendes Inventar luf Betriebe (bei Betriebsumstellungen) |
ja |
nein |
nein |
nein |
nein |
c) Rechtslage nach dem 31.12.1998
Rn. 184
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Übertragung von/auf |
Grund und Boden |
Aufwuchs auf Grund und Boden |
Gebäude |
Grund und Boden |
100 % |
100 % |
100 % |
Aufwuchs auf Grund und Boden |
|
100 % |
100 % |
Gebäude |
|
|
100 % |
d) Rechtslage nach dem 31.12.2001
Rn. 185
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Übertragung von/auf |
AK für Anteile an KapGes |
AK für Gebäude |
AK für abnutzbare bewegliche WG |
Anteile an KapGes |
100 % |
soweit nicht steuerfrei nach Halbeinkünfteverfahren |
soweit nicht steuerfrei nach Halbeinkünfteverfahren |
Unverändert gelten (zusätzlich) dabei die vorstehend (s Rn 184) dargestellten Übertragungsmöglichkeiten. Ferner zur Rechtslage nach dem 31.12.2001 s Rn 12ff.
e) Rechtslage nach dem 31.12.2005
Rn. 186
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Aufgrund des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung (BGBl I 2006, 1091) werden die Übertragungsmöglichkeiten aus s R...