Rn. 131

Stand: EL 174 – ET: 08/2024

Nach der Sondervorschrift des § 6b Abs 8 EStG ist die Übertragung realisierter stiller Reserven auf Ersatz-WG oder die Einstellung in eine Rücklage auch dann zulässig, wenn die veräußerten WG statt 6 nur 2 Jahre (s Rn 195ff) ununterbrochen zum AV einer inländischen Betriebsstätte gehört haben (Vorbesitzzeit). Außerdem werden die Reinvestitionsfristen (s Rn 56) um jeweils 3 Jahre verlängert. Die gebildete Rücklage muss deshalb erst nach 7, bei Gebäuden nach 9 Jahren aufgelöst werden.

Voraussetzung der Gewährung dieser beiden Begünstigungen ist die Veräußerung an Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände, Sanierungsträger uÄ zum Zwecke der Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen. Außerdem muss diese Zwecksetzung durch die zuständige Gemeindebehörde nach § 6b Abs 9 EStG bescheinigt werden. Diese Bescheinigung stellt einen Grundlagenbescheid für die Besteuerung dar.

 

Rn. 132–135

Stand: EL 174 – ET: 08/2024

vorläufig frei

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