Rn. 216

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Nach § 6b Abs 4 Nr 1 EStG setzt die Anwendung des § 6b EStG die Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG oder nach § 5 EStG voraus. Bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG oder nach § 13a EStG ist § 6c EStG einschlägig. Bei der Anwendung der sog Tonnagesteuer ist eine Rücklage nach § 6b EStG aufzulösen (§ 5a Abs 5 S 3 EStG).

 

Rn. 217

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Bei Gewinnschätzung liegt idR keine Bilanz vor, sodass eine Wahlrechtsauswirkung (s Rn 26) nicht in Betracht kommt. Die Rücklagenbildung (s Rn 55f) scheitert bei Schätzung zusätzlich mangels Verfolgbarkeit in der Buchführung (s Rn 102).

 

Rn. 218–220

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

vorläufig frei

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