Rn. 226

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Als letzte Voraussetzung schreibt § 6b Abs 4 S 1 Nr 5 EStG vor, dass Abzug und Rücklagenbildung aus der Buchführung ersichtlich sind. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn folgende Angaben aus dieser hervorgehen:

  • Buchwert des veräußerten WG,
  • Veräußerungskosten,
  • Wert der Gegenleistung,
  • AK/HK des Ersatz-WG,
  • bei Rücklagenbildung alle genannten Größen mit Ausnahme der AH/HK des Ersatz-WG.

Eine zeitnahe Bilanzerstellung ist keine Voraussetzung für die Anwendung von § 6b EStG (vgl FG Nds EFG 1995, 797 rkr; BFH v 09.08.1984, IV R 151/81 BStBl II 1985, 47). Da es sich bei § 6b EStG um ein Wahlrecht handelt, findet § 5 Abs 1 S 2 EStG Anwendung. Der StPfl muss ein laufendes Verzeichnis führen.

 

Rn. 227–229

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

vorläufig frei

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge