Rn. 230

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Eine Übertragung der Veräußerungsgewinne aus Gewerbebetrieb auf Ersatz-WG eines freiberuflichen oder luf Betriebs ist grds nicht möglich. Eine solche schließt § 6b Abs 4 S 2 EStG aus. Diese Vorschrift zielt auf die Sicherung des Gewerbesteueraufkommens ab (BT-Drucks 4/2400, 64) und wird daher unter teleologischer Reduktion ihres Anwendungsbereiches einschränkend ausgelegt. Veräußerungsgewinne, die nicht der GewSt unterliegen, unterfallen daher nicht dieser Regelung, weil eine Absicherung des GewSt-Aufkommens nicht notwendig ist. Davon erfasst werden zB Gewinne aus der Veräußerung eines (Teil-)Betriebs oder eines Mitunternehmeranteils (s BFH v 30.08.2012, IV R 28/09, BStBl II 2012, 877; Kanzler, FS Beisse, 57; Maus/Lentschig, StBp 1997, 5).

Nicht unter diese Regelung fällt der Sachverhalt, wenn sich der Gewerbebetrieb aufgrund eines Strukturwandels in einen luf Betrieb entwickelt. In diesem Fall kann eine in dem Betrieb gebildete §-6b-Rücklage fortgeführt werden (BFH GrS 1/73 BStBl II 1975, 168; Loschelder in Schmidt, § 6 EStG Rz 81 (37. Aufl)).

Als Ersatzlösung wird von Strahl in Korn, § 6b EStG Rz 44 vorgeschlagen, die Reinvestition noch im Gewerbebetrieb durchzuführen und dann das Ersatz-WG später in den luf oder freiberuflichen Betrieb zu überführen. Dieser Gestaltungshinweis stützt sich auf BFH BStBl II 1989, 187, wonach die Sicherstellung der Besteuerung von stillen Reserven nicht für die GewSt gelten soll (so auch etwas verklausuliert R 4.3 Abs 2 EStR 2012; s §§ 4,5 Rn 239 (Hoffmann)). Im Urt BFH v 30.08.2012, IV R 28/09, BStBl II 2012, 877 hat der BFH allerdings die Gesetzesintention der GewSt-Neutralität bestätigt: Stille Reserven im Grundstück eines BV dürfen nicht auf luf BV übertragen werden. Diese Einschränkung gilt dem BFH zufolge aber nicht, wenn die Aufdeckung der stillen Reserven im Rahmen einer gewst-freien Betriebsaufgabe erfolgt.

 

Rn. 231–232

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

vorläufig frei

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