Rn. 1

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

§ 6c Abs 1 S 1 EStG enthält eine beschränkte Rechtsgrundverweisung auf § 6b EStG mit Ausnahme des § 6 b Abs 4 S 1 Nr 1 EStG, so dass auch StPfl, die Ihren Gewinn nach § 4 Abs 3 EStG oder die Einkünfte aus LuF nach Durchschnittssätzen ermitteln, stille Reserven aus der Veräußerung der in § 6b Abs 1 und 10 EStG genannten WG auf neu angeschaffte oder hergestellte WG übertragen können. Dabei wird der Veräußerungsgewinn nach Veräußerungspreis, Veräußerungskosten und bisher noch nicht als BA berücksichtigten AK/HK ermittelt.

§ 6c Abs 1 S 2 Hs 1 EStG bestimmt, dass in den Fällen, in denen nach § 6b Abs 3 EStG eine Rücklage gebildet werden kann, deren Wirkung (zeitweilige Gewinnminderung) dadurch erreicht wird, dass ihre Bildung als BA und ihre Auflösung als BE zu behandeln ist.

§ 6c Abs 1 S 2 Hs 2 EStG fingiert für den Gewinnzuschlag nach § 6b Abs 7 EStG den Zeitraum zwischen Abzug und Zuschlag als Zeitraum, in dem die Rücklage bestanden hat.

Aus § 6c Abs 2 S 1 EStG ergeben sich für den nicht bilanzierenden StPfl, der die Steuerbegünstigung nach § 6c Abs 1 EStG in Anspruch nimmt, besondere Dokumentationspflichten; jedes einzelne WG, von dem ein Abzug von den AK oder HK oder von dem Wert nach § 6b Abs 5 EStG vorgenommen worden ist, muss in besondere laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen werden.

§ 6c Abs 2 S 2 EStG regelt, welche Angaben die Verzeichnisse zu enthalten haben.

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