Rn. 76
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Nach § 6c Abs 1 S 1 EStG iVm § 6b Abs 1 S 1 Hs 2 EStG erfolgt die Neutralisierung des Veräußerungsgewinns dadurch, dass ein Betrag bis zur Höhe des Veräußerungsgewinns, ausführlich dazu s Rn 81, von den AK oder HK der begünstigten Reinvestitionsobjekte abgezogen wird, R 6c Abs 1 S 5 EStR 2012. Dieser Abzugsbetrag wird als BA behandelt. Dabei kommt es nicht auf den Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses und des Abflusses der Veräußerungskosten an. Stattdessen ist bereits der Veräußerungspreis als BE zu behandelt, die Veräußerungskosten und der noch nicht als AfA abgesetzte Betrag der AK/HK des veräußerten WG sind als BA abzusetzen. Der StPfl muss dazu zunächst einen Gewinn erklären, um diesen nachfolgend durch die Ausübung des Wahlrechts nach § 6c Abs 1 EStG iVm § 6b Abs 1 zu neutralisieren, BFH vom 06.12.2017, VI R 68/15, BStBl II 2019, 128.
Ergibt sich aus einem Grundstückstausch ein Veräußerungsgewinn, der in der Gewinnermittlung nicht enthalten ist, rechtfertigt dies jedoch nicht den Schluss, der StPfl habe diesen Gewinn auf die AK der eingetauschten Grundstücke übertragen wollen. Hat ein StPfl sein Gewinnermittlungswahlrecht zugunsten der Einnahme-Überschussrechnung ausgeübt, ist sein auf eine "Rücklage nach § 6b EStG in Höhe des Veräußerungsgewinns" gerichteter Antrag dahin auszulegen, dass er eine Neutralisierung des Gewinns durch einen Abzug nach § 6c Abs 1 EStG begehrt, BFH vom 30.01.2013, III R 72/11, BStBl II 2013, 684. Zur Rückgängigmachung des ausgeübten Wahlrechts ist es erforderlich, dass der StPfl vor Eintritt der Bestandskraft eine entsprechend geänderte Gewinnermittlung vorlegt, BFH vom 11.06.2014, IV B 46/13, BFH/NV 2014, 1369.
Der StPfl hat ein Wahlrecht auch insoweit, als er § 6c EStG auch nur für einen Teil der aufgedeckten stillen Reserven in Anspruch nehmen kann. Der tatsächlich früher oder später zufließende Veräußerungserlös wird nicht als BE angesetzt (R 6c Abs 1 S 2–4 EStR 2012). Soweit nach Abzug des Veräußerungsgewinns von den AK oder HK der begünstigten Reinvestitionsobjekte noch ein Restbetrag verbleibt (§ 6b Abs 6 EStG), sind die AK/HK der Reinvestitionsobjekte bei abnutzbaren WG nur mit den auf das betreffende Wj entfallenden AfA (§ 4 Abs 3 S 3 EStG) und bei Grund und Boden vorerst nicht als BA zu behandeln (§ 4 Abs 3 S 4 EStG, vgl auch H 6c EStH 2021 "Berechnungsbeispiel".
Rn. 77
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Wegen der ab dem 01.01.2002 wieder geltenden gesellschafterbezogenen Betrachtungsweise der Steuervergünstigung nach §§ 6b, 6c EStG ermöglichen diese grundsätzlich auch den Abzug eines dem StPfl zuzurechnenden Veräußerungsgewinns von AK und HK bestimmter anderer WG eines Einzel- oder Sonder-BV des StPfl sowie in Höhe des auf den StPfl entfallenden ideellen Anteils von WG des Gesamthandsvermögens einer (anderen) PersGes, an der der StPfl (ebenfalls) als Mitunternehmer beteiligt ist (R 6b.2 Abs 7 Nr 4 EStR 2012), ausführlich dazu s § 6b Rn 66 ff und s § 6b Rn 81ff (Müller/Dorn).
Rn. 78–80
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
vorläufig frei