Rn. 26
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
§ 6c EStG findet auf natürliche Personen Anwendung, die im Inland unbeschränkt oder beschränkt stpfl sind und die als nichtbuchführende Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende oder Selbstständige ihren Gewinn nach § 4 Abs 3 EStG ermitteln; zur Anwendung bei Mitunternehmern s § 6b Rn 66ff (Müller/Dorn). Ferner gilt § 6c EStG für Land- und Forstwirte, die ihren Gewinn nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) ermitteln, dies gilt allerdings nur für Veräußerungsgewinne, die dem Durchschnittssatzgewinn als Sondergewinn gemäß § 13a Abs 7 S 1 Nr 1 EStG (bis zum Wj 2014/2015: § 13a Abs 6 S 1 Nr 2 EStG aF) hinzugerechnet werden, Kanzler, DStZ 2015, 375, 385f. Übernimmt das FA für die Gewinnermittlung die vom StPfl erstellte Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs 3 EStG, kann die Steuervergünstigung nach § 6c EStG auch dann in Anspruch genommen werden, wenn der StPfl zur Gewinnermittlung nach BV-Vergleich verpflichtet war (vgl BFH vom 12.11.1993, IV R 92/91, BStBl II 1993, 366). Haben FA und StPfl in der Vergangenheit rechtsirrtümlich eine in einem BV des StPfl gebildete Rücklage nach § 6c EStG um die AK der Grundstücke des (vermeintlichen) BV gekürzt, führt dies im Falle der Veräußerung der Grundstücke nicht zu Steueransprüchen, BFH vom 29.03.2017, VI R 82/14, BFH/NV 2017, 1313.
Wird der Gewinn in vollem Umfang geschätzt, kann § 6c EStG nicht in Anspruch genommen werden, in diesem Fall fehlt es regelmäßig an der Verfolgbarkeit in der Buchführung (vgl zu § 6b Abs 4 Nr 5 EStG BFH vom 24.11.1990, I R 152–153/85, BStBl II 1990, 426; BFH vom 12.11.1992, IV R 92/91, BStBl II 1993, 366; R 6c Abs 2 S 1 EStR 2012. Erfolgt nur eine Hinzuschätzung, bleibt § 6c EStG anwendbar, Nacke in Brandis/Heuermann, § 6c EStG Rz 3 (Dezember 2021); Liebl in Kirchhof/Seer, § 6c EStG Rz 7 (21. Aufl).
§ 6c EStG erweitert nur den persönlichen, nicht den sachlichen Anwendungsbereich des § 6b EStG. Für Überschusseinkünfte gelten die §§ 6b, 6c EStG nicht, BFH vom 10.07.2017, X B 3817, BFH/NV 2017, 1607.
Rn. 27
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Bei der Verpachtung eines Betriebs kann der Verpächter im Falle der Veräußerung von WG § 6c EStG in Anspruch nehmen, wenn er nicht die Betriebsaufgabe erklärt hat (vgl BFH vom 13.11.1963, GrS 1/63 S, BStBl III 1964, 124; BFH vom 14.08.1999, IV R 1/98, BStBl II 1999, 55). Dabei müssen die Reinvestitionsobjekte wiederum BV des verpachteten Betriebs werden. Bei der Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebs ist eine Übertragung stiller Reserven nach § 6c EStG auf neu hinzu erworbene Flächen zum einen dann möglich, wenn das Grundstück in das oder bei parzellenweiser Verpachtung in eines der bestehenden Pachtverhältnisse einbezogen wird (BFH vom 24.09.1998, IV R 1/98, BStBl II 1999, 55) und eine Bewirtschaftung durch den Pächter des landwirtschaftlichen Betriebs in einem überschaubaren Zeitraum möglich sein wird (BFH vom 19.07.2011, IV R 10/09, BStBl II 2012, 93 Rz 30).
Erwirbt der Inhaber eines landwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebs weitere an Dritte verpachtete landwirtschaftliche Grundstücke, die von vornherein nicht zur Verpachtung an den oder die Pächter des Verpachtungsbetriebs vorgesehen sind, kann eine Zuordnung der hinzu erworbenen Grundstücke zum gewillkürten BV erfolgen. Dafür ist erforderlich, dass der Land- und Forstwirt seinen diesbezüglichen Zuordnungswillen klar und eindeutig bekundet, BFH vom 19.12.2019, VI R 53/16, BFH/NV 2020, 575. Hat der Inhaber eines landwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebes eine Zuordnung des hinzu erworbenen, an einen Dritten verpachteten Grundstücks zum gewillkürten BV vorgenommen, kann er auch dieses Grundstück als Reinvestitionsobjekt nutzen.
Rn. 28
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Eine vom Rechtsvorgänger gebildete Rücklage geht bei einer unentgeltlichen Übertragung eines Betriebes nach §§ 6b, 6c EStG auf den Rechtsnachfolger über, BFH vom 24.03.2009, IV R 9/06, BStBl II 2010, 664. Im Fall der unentgeltlichen Übertragung eines Teilbetriebs geht die Rücklage nur dann auf den Rechtsnachfolger über, wenn das veräußerte WG ursprünglich diesem Teilbetrieb gedient hat, ansonsten verbleibt die Rücklage im zurückbehaltenen Teilbetrieb des Übertragenden, Nacke in Brandis/Heuermann, § 6c EStG Rz 3 (Dezember 2021).
Rn. 29–38
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vorläufig frei