Rn. 2
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Bereits wenige Monate nach dem durch das StÄndG 1964 eingefügten 6b EStG ist § 6c EStG durch das StÄndG 1965 vom 14.05.1965 (BGBl I 1965, 377) Gesetz geworden. Er galt für Veräußerungen, die nach dem 31.12.1964 stattfanden (§ 52 Abs 5 idF StÄndG 1964)
Rn. 3
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Das 2. StÄndG 1971 vom 10.08.1971 (BGBl I 1971, 1266) erweiterte im Zusammenhang mit der Einführung der Bodengewinnbesteuerung den Anwendungsbereich des § 6c EStG auf Gewinne aus der Veräußerung von Grund und Boden.
Rn. 4
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In § 6b EStG wurde durch das 2. HStruktG 1981 vom 22.12.1981 (BGBl I 1981, 1523) Abs 6 (jetzt Abs 7) eingefügt, der einen Gewinnzuschlag für den Fall der Auflösung der Rücklage vorsieht; dem entsprechend wurde in § 6c Abs 1 Nr 2 EStG der Hs 2 angefügt, wonach der Zeitraum zwischen Abzug und Zuschlag als Zeitraum gilt, in dem die Rücklage bestanden hat. Aufgrund der Änderung des § 6b EStG ergab sich zudem eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 6c EStG, da die erfolgsneutrale Übertragung der Gewinne aus der Veräußerung von Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden auf 80 % beschränkt wurde. Nach § 52 Abs 6 idF 2. HStruktG 1981 galten der Gewinnzuschlag und die Beschränkung der Übertragung stiller Reserven erstmals für das Wj, das nach dem 31.12.1981 endete.
Rn. 5
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Das StReformG 1990 vom 25.07.1988 (BGBl I 1988, 1093) hat für Veräußerungen nach dem 31.11.1989 die Beschränkung der Übertragung von Gewinnen aus der Veräußerung von Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden in § 6b EStG und § 6c EStG aufgehoben. Zudem wurde § 6b Abs 5 EStG eingefügt, der es ermöglicht, dass Veräußerungsgewinne auch von den AK oder HK der im Vorjahr angeschafften oder hergestellten WG abgezogen werden können. In § 6c Abs 2 S 1 EStG wurde dementsprechend der Hinweis auf den Wert nach § 6b Abs 5 EStG hinzugefügt.
Rn. 6
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Durch das StEntlG 1999/2000/2002 vom 24.03.1999 (BGBl I 1999, 402) wurden die begünstigten WG in § 6b Abs 1 EStG eingeschränkt. Nach dem 31.12.1999 (§ 52 Abs 19 EStG aF) sind nur noch die Veräußerung von Grund und Boden, von Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden, sofern dieser zu einem luf BV gehört sowie die Veräußerung von Gebäuden unter der Voraussetzung begünstigt, dass die Reinvestition auch auf diese WG entfällt. Die nach § 6c EStG begünstigten WG entsprechen nunmehr denen nach § 6b EStG.
Rn. 7
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Durch das UntStFG vom 20.12.2001 (BGBl I, 2001, 3858) wurde § 6b Abs 10 EStG neu gefasst. Es ist danach möglich, stille Reserven aus der Veräußerung von Anteilen an KapGes bis zu einem Betrag von 500 000 EUR auf bestimmte andere WG zu übertragen. Damit wurde die Übertragung auf bewegliche WG für einen Teilbereich der Übertragungen (Verkauf von Anteilen an KapGes) wieder eingeführt. Die Neuregelung gilt für Veräußerungen nach dem 31.12.2001 (§ 52 Abs 18a EStG aF).
Rn. 8
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Durch das FördWachsG vom 26.04.2006 (BGBl I 2006, 1091) wurde auch für die Veräußerung von Binnenschiffen die Übertragung nach § 6b EStG eingeräumt, wenn die Reinvestition in ein Binnenschiff erfolgt. Die Vorschrift ist erstmals auf Veräußerungen (Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums) nach dem 31.12.2005 und letztmals auf Veräußerungen vor dem 01.01.2011 anzuwenden (§ 52 Abs 18b EStG aF). Mit dieser Regelung war beabsichtigt, die Konkurrenzfähigkeit der deutschen Binnenschifffahrt zu fördern.
Rn. 9
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Das JStG 2010 vom 08.12.2010 (BGBl I 2010, 1768) hat die zeitliche Beschränkung in § 6b EStG in Bezug auf die Veräußerung von Binnenschiffen aufgehoben (§ 52 Abs 18b S 1 EStG aF). Da eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG bei Binnenschiffen ausscheidet, BFH vom 28.01.1981, IV R 111/77, BStBl II 1981, 430), dürfte die Vorschrift insoweit kaum anwendbar sein.
Rn. 10
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Zur Rechtsentwicklung des § 6b EStG im Einzelnen s § 6b Rn 12, 13 (Müller/Dorn). Das Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vom 29.06.2020 (BGBl I 2020, 1512) hat dem § 52 Abs 14 EStG die Sätze 4 bis 6 hinzugefügt. Die Fristen des § 6b Abs 3 S 2, 3 und 5, Abs 8 S 1 Nr 1 sowie Abs 10 S 1 und S 8 EStG verlängern sich jeweils um ein Jahr, wenn die Rücklage wegen § 6b Abs 3 S 5, Abs 8 S 1 Nr 1 iVm mit Abs 3 S 5 oder Abs 10 S 8 EStG am Schluss des nach dem 29.02.2020 und vor dem 01.01.2021 endenden Wj aufzulösen wäre. Nach § 52 Abs 14 S 5 und 6 EStG ist durch Rechtsverordnung des BMF, die der Zustimmung des Bundesrats bedarf, jeweils eine weitere Verlängerung der in § 6c S 5 EStG genannten Fristen für das nach dem 31.12.2020 und längstens vor dem 01.01.2022 endende Wj um ein Jahr möglich, wenn die Rücklage wegen § 6b Abs 3 S 5, Abs 8 S 1 Nr 1 iVm Abs 3 S 5 oder Abs 10 S 8 EStG am Schluss dieses Wj aufzulösen wäre, wenn dies auf Grund fortbestehender Auswirkungen der COVID-1...