Rn. 129

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Die Verzeichnisse müssen im Einzelnen enthalten:

  • den Tag der Anschaffung oder Herstellung der Reinvestitionsobjekte, von denen ein Abzug von den AK oder HK vorgenommen wird,
  • die AK oder HK der Reinvestitionsobjekte,
  • den Abzug des Veräußerungsgewinns von den AK/HK der Reinvestitionsobjekte nach § 6b Abs 1 oder 3 EStG iVm § 6c Abs 1 EStG,
  • die AfA nach § 7 EStG auf die Reinvestitionsobjekte,
  • Abschreibungen, zB Sonderabschreibungen nach § 7a EStG oder 7f EStG aF, soweit nach Übertragung der stillen Reserven ein Rest der AK/HK verblieben,
  • die Abzüge (fiktive BA) und BE (Zuschläge) gemäß § 6b Abs 3 EStG iVm § 6c Abs 1 S 2 EStG.

Kommen für das WG AfA und Abschreibungen nicht in Betracht, sind hierzu keine Angaben im Verzeichnis erforderlich, Liebl in Kirchhof, § 6c EStG Rz 9 (21. Aufl); FG RP vom 26.01.2021, 3 K 13 388/19, EFG 2021, 935.

 

Rn. 130

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Anhand der Verzeichnisse muss die Bildung und Auflösung der Rücklage verfolgt werden können (vgl FG Münster vom 20.02.1992, 7 K 3369/89 F, EFG 1992, 588). Eine unvollständige Aufstellung über die HK eines Gebäudes, erfüllt nicht die Voraussetzungen des nach § 6c Abs 2 EStG vorgeschriebenen Verzeichnisses (FG Nbg vom 05.06.1985, V 261/79, EFG 1985, 600 (Leitsatz)). Nach FG Bdw vom 28.10.1997, 7 K 137/95, EFG 1998, 544 soll es jedoch ausreichen, wenn der StPfl die WG und deren AK in der ESt-Erklärung bezeichnet. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen, da der eindeutige Wortlaut des § 6c Abs 2 S 2 EStG auch den Nachweis des Abzugsbetrags, der AfA, der Abschreibungen sowie der Höhe des übertragenen Veräußerungsgewinns bzw des Gewinnabzugs und des Gewinnzuschlags fordert, Siewert in Frotscher/Geurts, § 6c EStG Rz 17 (Oktober 2019).

 

Rn. 131–135

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

vorläufig frei

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