Rn. 85

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

§ 6c Abs 1 S 1 EStG iVm § 6b Abs 4 S 1 Nr 3 EStG beschränken die Möglichkeit der Übertragung von stillen Reserven auf Reinvestitionsobjekte (WG), die zum AV einer inländischen Betriebsstätte gehören. Die Reinvestition in WG, die zum AV einer ausländischen Betriebsstätte gehören, ist damit nicht von § 6c Abs 1 S 1 EStG iVm § 6b Abs 4 S 1 Nr 3 EStG begünstigt. Aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 16.04.2015, C-591/143, DStR 2015, 870, der darin einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit sah, erfolgte die Einfügung des § 6b Abs 2a EStG durch das StÄndG 2015. Nach § 6b Abs 2a EStG kann der StPfl bei (geplanten) Reinvestitionen, die einem AV des StPfl im EU-/EWR-Ausland zuzuordnen sind, beantragen, die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Steuer in fünf gleichen Raten zu entrichten. Diese Regelung ist unionsrechtskonform, BFH vom 22.06.2017, IV R 8/84/14, BStBl II 2018, 171, und findet auf Antrag des StPfl in allen Fällen Anwendung, in denen noch keine materielle Bestandskraft eingetreten ist, BMF vom 07.03.2018, BStBl I 2018, 309 Rz 2.

Zum Wahlrecht nach § 6b Abs 2a EStG sowie zu der Verzinsungsregelung in § 6b Abs 2a S 5 EStG, die auf Gewinne iSd § 6b Abs 2a EStG anzuwenden ist, welche in nach dem 31.12.2017 beginnenden Wj entstanden sind, ausführlich s § 6b Rn 121ff (Müller/Dorn). Für den Fall des Brexits erstreckt § 6b Abs 2a S 7 EStG die Regelungen des § 6b Abs 2a S 1–6 EStG auch auf (angeschaffte oder hergestellte) WG, die einem BV im Austrittsgebiet zuzuordnen sind, sofern der Antrag vor dem Brexit-Austrittsdatum gestellt worden ist.

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