Rn. 94

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Soweit stille Reserven auf begünstigte Reinvestitionsobjekte übertragen worden sind, verringert sich dadurch im Wj des Abzugs gemäß § 6b Abs 6 S 1 EStG auch die Bemessungsgrundlage für die AfA bzw die AfS sowie die Wertgrenzen des § 6 Abs 2 Abs 2a EStG. Die nach § 6b Abs 1 EStG bzw § 6c Abs 1 S 2 EStG geminderten Beträge treten an die Stelle der historischen AK/HK, ferner werden die Bewertungsobergrenzen der betreffenden WG für die Zeit nach der Vornahme des Abzugs zwingend gemindert, BFH vom 04.06.2008, I R 84/07, BStBl II 2009, 187.

Soweit bei einem landwirtschaftlichen Betrieb die USt nach Durchschnittssätzen ermittelt wird (§ 24 UStG), zählen die Vorsteuern nicht zu den AK/HK eines Reinvestitionsobjekts, BFH vom 09.09.2010, IV R 47/08, BFH/NV 2011, 426; ein fiktiver Abzug ist nicht möglich, Liebl in Kirchhof/Seer, § 6c EStG Rz 38 (21. Aufl).

Übertragen Land- und Forstwirte im Rahmen des § 6c EStG iVm § 6b Abs 10 EStG stille Reserven auf abnutzbare bewegliche WG, kann es zu einer endgültigen Nichtbesteuerung stiller Reserven kommen, da die AfA bei der Gewinnermittlung nach § 13a EStG bereits bei den gesetzlich festgelegten Durchschnittssätzen berücksichtigt wird. Die Besteuerung stiller Reserven bei Ausscheiden des WG aus dem BV war idR nicht möglich (§ 13a Abs 6 Nr 2 EStG aF). Durch die Änderung des § 13a Abs 7 S 1 Nr 1 Buchst b EStG, der ua Sondergewinne aus der Veräußerung von beweglichen WG erfasst, wenn der Veräußerungspreis mehr als 15 000 EUR beträgt, wurde diese Möglichkeit eingeschränkt, Nacke in Brandis/Heuermann, § 6b EStG Rz 9 (Dezember 2021).

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