Rn. 64

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Im Einzelnen sind nach § 6c EStG begünstigte Reinvestitionsobjekte

  • Grund und Boden,
  • Gebäude und
  • Aufwuchs auf Grund und Boden eines luf Betriebes mit dazugehörigem Grund und Boden.

Bei den Reinvestitionsobjekten kann es sich um WG des notwendigen oder des gewillkürten BV handeln, BFH vom 02.20.2003, IV R 13/03, BStBl II 2004, 985; die Bildung von Letzterem ist allerdings einkunftsartspezifischen Einschränkungen unterworfen, BFH vom 24.01.2008, IV R 45/05, BStBl II 2009, 449. Bei begünstigten Veräußerungsobjekt und dem begünstigten Reinvestitionsobjekt kann es sich um ein und dasselbe Objekt handeln, BFH vom 09.11.2017, IV R 19/14, BStBl II 2018, 575,

 

Rn. 65

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Mit der durch das UntStFG erfolgten Änderung des § 6b Abs 10 EStG wurden als begünstigte Reinvestitionsobjekte beim Verkauf von Anteilen an KapGes nach dem 31.12.2001 neben Anteilen an KapGes auch Gebäude und abnutzbare bewegliche WG anerkannt. Die Übertragung kann jedoch nur bis zur Höhe von 500 000 EUR erfolgen. Die Übertragung ist insoweit möglich, als der Veräußerungspreis nicht nach dem Teileinkünfteverfahren steuerfrei ist (s § 6b Rn 295ff Müller/Dorn/Hoffmann).

 

Rn. 66

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Der Gewinn kann auch dann übertragen werden, wenn ein Landwirt und Forstwirt seine Nutzflächen veräußert und seine landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Betätigung an einem neuen, mehr als 200 km entfernt liegenden Standort fortsetzt; dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die am neuen Standort erworbenen landwirtschaftlichen Nutzflächen teilweise sowie eine Milchreferenzmenge vollständig verpachtet bzw verleast werden (BFH vom 28.06.2001, IV R 23/00, BStBl II 2003, 124).

 

Rn. 67–70

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vorläufig frei

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