A. Überblick über die Vorschrift
Rn. 1
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
§ 6c Abs 1 S 1 EStG enthält eine beschränkte Rechtsgrundverweisung auf § 6b EStG mit Ausnahme des § 6 b Abs 4 S 1 Nr 1 EStG, so dass auch StPfl, die Ihren Gewinn nach § 4 Abs 3 EStG oder die Einkünfte aus LuF nach Durchschnittssätzen ermitteln, stille Reserven aus der Veräußerung der in § 6b Abs 1 und 10 EStG genannten WG auf neu angeschaffte oder hergestellte WG übertragen können. Dabei wird der Veräußerungsgewinn nach Veräußerungspreis, Veräußerungskosten und bisher noch nicht als BA berücksichtigten AK/HK ermittelt.
§ 6c Abs 1 S 2 Hs 1 EStG bestimmt, dass in den Fällen, in denen nach § 6b Abs 3 EStG eine Rücklage gebildet werden kann, deren Wirkung (zeitweilige Gewinnminderung) dadurch erreicht wird, dass ihre Bildung als BA und ihre Auflösung als BE zu behandeln ist.
§ 6c Abs 1 S 2 Hs 2 EStG fingiert für den Gewinnzuschlag nach § 6b Abs 7 EStG den Zeitraum zwischen Abzug und Zuschlag als Zeitraum, in dem die Rücklage bestanden hat.
Aus § 6c Abs 2 S 1 EStG ergeben sich für den nicht bilanzierenden StPfl, der die Steuerbegünstigung nach § 6c Abs 1 EStG in Anspruch nimmt, besondere Dokumentationspflichten; jedes einzelne WG, von dem ein Abzug von den AK oder HK oder von dem Wert nach § 6b Abs 5 EStG vorgenommen worden ist, muss in besondere laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen werden.
§ 6c Abs 2 S 2 EStG regelt, welche Angaben die Verzeichnisse zu enthalten haben.
B. Entstehungsgeschichte und Rechtsentwicklung
Rn. 2
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Bereits wenige Monate nach dem durch das StÄndG 1964 eingefügten 6b EStG ist § 6c EStG durch das StÄndG 1965 vom 14.05.1965 (BGBl I 1965, 377) Gesetz geworden. Er galt für Veräußerungen, die nach dem 31.12.1964 stattfanden (§ 52 Abs 5 idF StÄndG 1964)
Rn. 3
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Das 2. StÄndG 1971 vom 10.08.1971 (BGBl I 1971, 1266) erweiterte im Zusammenhang mit der Einführung der Bodengewinnbesteuerung den Anwendungsbereich des § 6c EStG auf Gewinne aus der Veräußerung von Grund und Boden.
Rn. 4
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In § 6b EStG wurde durch das 2. HStruktG 1981 vom 22.12.1981 (BGBl I 1981, 1523) Abs 6 (jetzt Abs 7) eingefügt, der einen Gewinnzuschlag für den Fall der Auflösung der Rücklage vorsieht; dem entsprechend wurde in § 6c Abs 1 Nr 2 EStG der Hs 2 angefügt, wonach der Zeitraum zwischen Abzug und Zuschlag als Zeitraum gilt, in dem die Rücklage bestanden hat. Aufgrund der Änderung des § 6b EStG ergab sich zudem eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 6c EStG, da die erfolgsneutrale Übertragung der Gewinne aus der Veräußerung von Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden auf 80 % beschränkt wurde. Nach § 52 Abs 6 idF 2. HStruktG 1981 galten der Gewinnzuschlag und die Beschränkung der Übertragung stiller Reserven erstmals für das Wj, das nach dem 31.12.1981 endete.
Rn. 5
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Das StReformG 1990 vom 25.07.1988 (BGBl I 1988, 1093) hat für Veräußerungen nach dem 31.11.1989 die Beschränkung der Übertragung von Gewinnen aus der Veräußerung von Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden in § 6b EStG und § 6c EStG aufgehoben. Zudem wurde § 6b Abs 5 EStG eingefügt, der es ermöglicht, dass Veräußerungsgewinne auch von den AK oder HK der im Vorjahr angeschafften oder hergestellten WG abgezogen werden können. In § 6c Abs 2 S 1 EStG wurde dementsprechend der Hinweis auf den Wert nach § 6b Abs 5 EStG hinzugefügt.
Rn. 6
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Durch das StEntlG 1999/2000/2002 vom 24.03.1999 (BGBl I 1999, 402) wurden die begünstigten WG in § 6b Abs 1 EStG eingeschränkt. Nach dem 31.12.1999 (§ 52 Abs 19 EStG aF) sind nur noch die Veräußerung von Grund und Boden, von Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden, sofern dieser zu einem luf BV gehört sowie die Veräußerung von Gebäuden unter der Voraussetzung begünstigt, dass die Reinvestition auch auf diese WG entfällt. Die nach § 6c EStG begünstigten WG entsprechen nunmehr denen nach § 6b EStG.
Rn. 7
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Durch das UntStFG vom 20.12.2001 (BGBl I, 2001, 3858) wurde § 6b Abs 10 EStG neu gefasst. Es ist danach möglich, stille Reserven aus der Veräußerung von Anteilen an KapGes bis zu einem Betrag von 500 000 EUR auf bestimmte andere WG zu übertragen. Damit wurde die Übertragung auf bewegliche WG für einen Teilbereich der Übertragungen (Verkauf von Anteilen an KapGes) wieder eingeführt. Die Neuregelung gilt für Veräußerungen nach dem 31.12.2001 (§ 52 Abs 18a EStG aF).
Rn. 8
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Durch das FördWachsG vom 26.04.2006 (BGBl I 2006, 1091) wurde auch für die Veräußerung von Binnenschiffen die Übertragung nach § 6b EStG eingeräumt, wenn die Reinvestition in ein Binnenschiff erfolgt. Die Vorschrift ist erstmals auf Veräußerungen (Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums) nach dem 31.12.2005 und letztmals auf Veräußerungen vor dem 01.01.2011 anzuwenden (§ 52 Abs 18b EStG aF). Mit dieser Regelung war beabsichtigt, die Konkurrenzfähigkeit der deutschen Binnenschifffahrt zu fördern.
Rn. 9
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Das JStG 2010 vom 08.12.2010 (BGBl ...