A. Laufend zu führende Verzeichnisse (§ 6c Abs 2 S 1 EStG)
Rn. 123
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Die §§ 6b und 6c EStG bewirken eine Steuerverlagerung auf einen späteren Zeitpunkt. Damit die vorläufige Steuerstundung festgehalten wird und in späteren Jahren berücksichtigt werden kann, sind Verzeichnisse unumgänglich, die den Umfang der vom StPfl in Anspruch genommenen vorläufigen Vergünstigungen dokumentieren. Im Unterschied zu § 6c EStG kann IRd § 6b EStG insoweit nicht auf die Buchführung verwiesen werden. Nach § 6c Abs 2 S 1 ist deshalb für die Anwendung des § 6c Abs 1 EStG Voraussetzung, dass die Reinvestitionsobjekte in laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen werden. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Vergünstigung nach § 6c Abs 1 EStG ist deshalb, dass die in § 6c Abs 2 EStG genannten Verzeichnisse vollständig und fortlaufend geführt werden, FG Münster vom 04.07.1991, 1 K 6815/90 E, EFG 1992, 119.
Nach der Rspr und Literatur fordert die fortlaufende Führung der Verzeichnisse nicht deren zeitnahe Erstellung, sondern verlangt nur die Erstellung der Verzeichnisse in entsprechender zeitlicher Reihenfolge. Dies folgt daraus, dass eine Rücklage nach § 6b EStG auch noch nach Ablauf der Reinvestitionsfrist gebildet werden kann und Gleiches für die Übertragung stiller Reserven nach § 6c EStG gilt. Deshalb können die Verzeichnisse nach § 6c Abs 2 S 1 EStG auch noch nachträglich erstellt wird; es reicht aus, wenn die Verzeichnisse im Zeitpunkt der Wahlrechtsausübung angelegt werden, BFH vom 09.08.1984, IV R 151/81, BStBl II 1985, 47 zu § 7a EStG; BFH vom 03.07.2019, VI R 49/16, BStBl II 2020, 86 zu § 51a Abs 1 S 2 BewG; Loschelder in Schmidt, § 6c EStG Rz 12 (41. Aufl).
Die für die §-6c-EStG- oder §-6b-EStG-Rücklage erforderliche Dokumentation kann nach BFH vom 30.01.2013, III R 72/11, BStBl II 2013, 684 auch noch im zweiten Rechtsgang eines finanzgerichtlichen Verfahrens geschaffen oder dargelegt werden. Die Verzeichnisse müssen keinen Ausweis des Abzugs als BA über den Zeitraum der Reinvestitionsfrist hinaus enthalten, BFH vom 10.04.1997, IV R 96, BFH/NV 1997, 757.
Rn. 124–128
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vorläufig frei
B. Inhalt der Verzeichnisse (§ 6c Abs 2 S 2 EStG)
Rn. 129
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Die Verzeichnisse müssen im Einzelnen enthalten:
- den Tag der Anschaffung oder Herstellung der Reinvestitionsobjekte, von denen ein Abzug von den AK oder HK vorgenommen wird,
- die AK oder HK der Reinvestitionsobjekte,
- den Abzug des Veräußerungsgewinns von den AK/HK der Reinvestitionsobjekte nach § 6b Abs 1 oder 3 EStG iVm § 6c Abs 1 EStG,
- die AfA nach § 7 EStG auf die Reinvestitionsobjekte,
- Abschreibungen, zB Sonderabschreibungen nach § 7a EStG oder 7f EStG aF, soweit nach Übertragung der stillen Reserven ein Rest der AK/HK verblieben,
- die Abzüge (fiktive BA) und BE (Zuschläge) gemäß § 6b Abs 3 EStG iVm § 6c Abs 1 S 2 EStG.
Kommen für das WG AfA und Abschreibungen nicht in Betracht, sind hierzu keine Angaben im Verzeichnis erforderlich, Liebl in Kirchhof, § 6c EStG Rz 9 (21. Aufl); FG RP vom 26.01.2021, 3 K 13 388/19, EFG 2021, 935.
Rn. 130
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Anhand der Verzeichnisse muss die Bildung und Auflösung der Rücklage verfolgt werden können (vgl FG Münster vom 20.02.1992, 7 K 3369/89 F, EFG 1992, 588). Eine unvollständige Aufstellung über die HK eines Gebäudes, erfüllt nicht die Voraussetzungen des nach § 6c Abs 2 EStG vorgeschriebenen Verzeichnisses (FG Nbg vom 05.06.1985, V 261/79, EFG 1985, 600 (Leitsatz)). Nach FG Bdw vom 28.10.1997, 7 K 137/95, EFG 1998, 544 soll es jedoch ausreichen, wenn der StPfl die WG und deren AK in der ESt-Erklärung bezeichnet. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen, da der eindeutige Wortlaut des § 6c Abs 2 S 2 EStG auch den Nachweis des Abzugsbetrags, der AfA, der Abschreibungen sowie der Höhe des übertragenen Veräußerungsgewinns bzw des Gewinnabzugs und des Gewinnzuschlags fordert, Siewert in Frotscher/Geurts, § 6c EStG Rz 17 (Oktober 2019).
Rn. 131–135
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vorläufig frei