Schrifttum:
BT-Drucks 13/9347;
Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl 2001, § 244 HGB nF;
Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss, 5. Aufl 2004, § 244 HGB.
Verwaltungsanweisungen:
BMF v 15.12.1998, BStBl I 1998, 1625 Tz 9, insb Tz 9.2 (Euro-Einführungsschreiben).
I. Bildung der Euroumrechnungsrücklage, Zweck der Vorschrift
Rn. 1
Stand: EL 144 – ET: 07/2020
§ 6d EStG (eingefügt durch Euro-EinführungsG v 09.06.1998, BGBl I 1998, 1242) ist eine Sondervorschrift im Zusammenhang mit der Einführung des Euro. § 6d EStG war erstmals für das Wj anzuwenden, das nach dem 31.12.1998 endete (§ 52 Abs 20 EStG idF 1998).
Rn. 2
Stand: EL 144 – ET: 07/2020
Mit der Festlegung der Wechselkurse der nationalen Währungen der Staaten, die an der dritten Stufe teilnahmen, wurden sämtliche bestehenden Kursdifferenzen zwischen den Teilnehmerwährungen endgültig, da sie nicht mehr zu- oder abnehmen konnten. Für die Behandlung dieser Differenzen wurde ein gesetzlicher Realisationstatbestand in Art 43 Abs 1 EGHGB geschaffen (Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss, 5. Aufl 2004, § 244 HGB Rz 14).
Rn. 3
Stand: EL 144 – ET: 07/2020
Um zu vermeiden, dass es zu beeinträchtigenden Liquiditätsabflüssen kam, wurde handels- und steuerrechtlich übereinstimmend (§ 6d Abs 1 EStG und Art 43 Abs 1 EGHGB) für Forderungen, Ausleihungen und Verbindlichkeiten, die auf Währungseinheiten der an der WWU teilnehmenden Mitgliedstaaten oder auf ECU lauteten, ein Wahlrecht vorgesehen, wonach die Gewinne
- als sofort erfolgswirksam behandelt oder aber
- in einen gesonderten Passivposten eingestellt werden konnten.
Rn. 4
Stand: EL 144 – ET: 07/2020
In die Euroumrechnungsrücklage konnten auch Erträge eingestellt werden, die sich aus der Aktivierung von WG aufgrund der unwiderruflichen Festlegung der Umrechnungskurse ergaben (§ 6d Abs 2 S 1 EStG sowie Art 43 Abs 2 S 1 EGHGB).
Rn. 5
Stand: EL 144 – ET: 07/2020
Der Passivposten ist unter der Bezeichnung "Sonderposten aus der Währungsumstellung auf den Euro" nach dem EK auszuweisen (Art 43 Abs 1 S 2 EGHGB).
II. Auflösung der Euroumrechnungsrücklage
Rn. 6
Stand: EL 144 – ET: 07/2020
Die Rücklage war gewinnerhöhend aufzulösen, soweit das WG, aus dessen Bewertung sich der in die Rücklage eingestellte Gewinn ergeben hat, aus dem BV ausgeschieden ist. Die Rücklage war spätestens am Schluss des fünften nach dem 31.12.1998 endenden Wj (also am Schluss des nach dem am 31.12.2003 endenden Wj) gewinnerhöhend aufzulösen (§ 6d Abs 1 S 2, 3 EStG sowie Art 43 Abs 1 S 3 EGHGB).
Rn. 7
Stand: EL 144 – ET: 07/2020
Wegen Zeitablaufs der Vorschrift wird § 6d EStG nicht mehr ausführlicher kommentiert. Hierzu s Schrifttum vor Rn 1.