a) In Inland bzw EU/EWR belegen
Rn. 425
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Das ursprüngliche Tatbestandsmerkmal "im Inland belegen" erklärte sich daraus, dass der Gesetzgeber die Bautätigkeit im Inland fördern wollte. Es galt der Inlandsbegriff des § 1 Abs 1 S 2 EStG (dazu s § 1 Rn 51ff (Teller)). Der Gesetzgeber hatte eingesehen, dass der Verstoß gegen EU-Recht nicht mehr haltbar war und durch Art 1 Nr 3 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (v 08.04.2010, BGBl I 2010, 386) mit Wirkung grds ab VZ 2010 (auf Antrag auch schon davor, soweit Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig, Art 1 Nr 7a des Gesetzes) den Kreis auf Gebäude, die in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat belegen sind, erweitert (Schnitter in Frotscher/Geurts, § 7 EStG Rz 455).
b) Gebäude
Rn. 426
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Die §-7-Abs-5-EStG-AfA galt nur für Gebäude bzw die in § 7 Abs 5a EStG genannten Gebäudeteile. Es galt derselbe Gebäudebegriff wie in § 7 Abs 4 EStG (s Rn 317ff).
c) Neubau
ca) Begriff "Neubau"
Rn. 427
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
§ 7 Abs 5 EStG galt nur für Neubauten (st Rspr des BFH, zB BFH BStBl II 1992, 808; 1993, 188; 2004, 783; BFH/NV 1994, 705; H 7.4 EStH 2020 "Neubau"; Schnitter in Frotscher/Geurts, § 7 EStG Rz 464). Dies folgte aus der Formulierung "hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft". Das bedeutete, das hergestellte Gebäude musste in bautechnischer Hinsicht neu sein (BFH BStBl II 1977, 725; 1992, 808; 1998, 625; 2005, 704; BFH/NV 1994, 705; FG Bre EFG 1995, 472 rkr; FG Münster EFG 1997, 463 rkr; H 7.4 EStH 2020 "Neubau"; Schnitter in Frotscher/Geurts, § 7 EStG Rz 464). Das war dann der Fall, wenn die tragenden Gebäudeteile (zB Fundamente, tragende Außen- und Innenwände, Geschossdecken und die Dachkonstruktion) in überwiegendem Umfang ersetzt wurden (BFH BStBl II 2004, 783; H 7.4 EStH 2020 "Neubau").
Rn. 427a
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Neu hergestellte Gebäudeteile waren nur dann Neubauten, wenn sie selbstständige unbewegliche WG sind (BFH BStBl II 1998, 625). Dazu folgende Einzelheiten:
cb) ABC bzgl Neubauten
Rn. 428
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Altbauteil
Eine Verwendung von Altbauteilen war für die Frage des Neubaus unschädlich, wenn deren Teilwert 10 % des Teilwerts des (neu) hergestellten WG nicht überschritt (BFH BStBl II 1984, 631; FG Münster EFG 1997, 463 rkr).
Anbau
Anbauten sind ein Neubau, wenn dadurch selbstständige WG geschaffen werden oder die Anbauten mit dem bestehenden Gebäude verschachtelt sind und die Neubauteile das Gesamtgebäude prägen, wobei idR die Größen- und Wertverhältnisse der Alt- und Neubauteile maßgebend sind (BFH BStBl II 1975, 342; 1978, 46; 2007, 586; FG D'dorf EFG 1999, 645 rkr; H 7.4 EStH 2020 "Neubau").
Wird ein zT selbstgenutztes, teilweise vermietetes Wohngebäude durch einen Anbau erweitert, entstand selbst dann kein Neubau, wenn sich durch Schaffung von zwei zusätzlichen Wohnungen die vermietete Fläche verdoppelt hatte (FG BdW EFG 1995, 1008, rkr). Ferner s "Erweiterung".
Ausbau
s "Umbau"
Außenmauer
Werden die Außenmauern zum überwiegenden Teil weiter benutzt und wird mit dem Umbau lediglich eine Umgestaltung des durch die Außenmauern umbauten Raumes vorgenommen, lag kein Neubau vor (BFH BStBl II 1972, 331).
Es kam für die Frage, ob ein Neubau vorliegt, nicht darauf an, ob sich die bewertungsrechtliche Feststellung der Grundstücksart änderte oder nicht (BFH BStBl II 2004, 783).
Dachausbau
Neu im Dachgeschoss ausgebaute Wohnungen waren keine Neubauten, wenn sie in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit einer bereits vorhandenen Wohnung standen (BFH BStBl II 1998, 625; 2005, 704). Anders dagegen ggf, wenn sie nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang gegenüber dem bisherigen Wohnhaus standen (BFH BFH/NV 2004, 1397). Ferner s Rn 472.
Eigentumswohnung
s "Umwandlung in ETW"
Erweiterung
Bei einer Erweiterung von weniger als 50 % der Nutzfläche führte ein grundlegender Um- und Erweiterungsbau idR nicht zu einem Neubau, wenn wesentliche Elemente wie zB Fundamente, tragende Wände, Geschossdecken und die Dachkonstruktion des Altbaus erhalten blieben (BFH BStBl II 1977, 725; 1992, 808; 2004, 783; BFH/NV 1991, 670; FG Münster EFG 1997, 155 rkr). Ferner s "Anbau".
Funktionsänderung
Eine solche führte nicht zu einem Neubau (s "Dachausbau"). Ferner s Rn 386.
Getreidespeicher
Der Ausbau eines nicht mehr nutzbaren und wertlosen ehemaligen Getreidespeichers zu einer Wohnung war als Neubau anzusehen (BFH BStBl II 1996, 514).
Höhe des Sanierungsaufwands
Für die Frage, ob ein Neubau vorlag, kam es darauf nicht an (BFH BStBl II 2004, 783).
Modernisierungsmaßnahme
s "Umbau"
Neu geschaffene Wohnung
Standen neu geschaffene Wohnungen in einem einheitlichen Funktions- und Nutzungszusammenhang mit einer bereits vorhandenen Wohnung, lag kein "Neubau" vor (BFH BStBl II 1998, 625; BFH/NV 2004, 1397; H 7.4 EStH 2020 "Neubau").
Nutzungsänderung
s "Funktionsänderung"
Nutzungsdauer
Für die Frage, ob ein Neubau vorliegt, war es ohne Belang, ob durch die Baumaßnamen die Nutzungsdauer des Gebäudes verlänger...