Rn. 262
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Die technische oder wirtschaftliche Abnutzung muss durch außergewöhnliche Ereignisse hervorgerufen sein (BFH BStBl II 1980, 743; H 7.4 EStH 2020 "AfaA"), eine bloße Wertminderung aufgrund normaler Abnutzung genügt daher nicht (FG Bre EFG 1988, 466 rkr). "Außergewöhnlich" sind alle Ereignisse, die bei der Berechnung der gewöhnlichen Absetzungen nicht berücksichtigt werden können.
Rn. 263
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Beispiele:
- Verkehrsunfall
- Geschmackswechsel in der Mode
- Betriebliche Umorganisation, die die künftigen Einsatzzeiten des WG kürzt.
Rn. 264
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Nicht ausreichend sind dagegen:
- Rentabilitätseinbußen, die darauf beruhen, dass sich ein Mietobjekt wegen ihm innewohnender ertragsmindernder Faktoren nicht so leicht wie erwartet vermieten lässt (FG BdW EFG 1984, 224 rkr; FG Mchn EFG 1998, 178 rkr). Dazu ausführlich s Rn 413 "Mietrückgang".
- Wertminderungen, ohne dass dadurch die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beeinflusst wird, rechtfertigen keine AfaA, allenfalls eine Teilwertabschreibung (BFH BStBl II 2004, 592; FG Münster DStRE 2005, 555 rkr).
Rn. 265
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Bei einem Totalschaden von WG (insb Kfz) gilt:
(1) |
Gewinneinkünfte Wird ein im PV gehaltenes Kfz eines Selbstständigen bei einer beruflich veranlassten Fahrt infolge eines Unfalls beschädigt und nicht repariert, bemisst sich die AfaA nach folgender Formel: Wert des Fahrzeugs nach dem Unfall ./. fiktiver Buchwert des Fahrzeugs vor dem Unfall = Betrag der AfaA Hinweis: Der fiktive Buchwert des Fahrzeugs vor dem Unfall (= AK abzüglich fiktive AfA, die der StPfl hätte beanspruchen können, wenn er das Kfz im BV gehalten hätte; s BFH BStBl II 2013, 171; 1995, 318; H 7.4 EStH 2020 "AfaA"; Kulosa in Schmidt, § 7 EStG Rz 191, 40. Aufl 2021). |
(2) |
Überschusseinkünfte Bei einem Totalschaden eines privaten Kfz während einer beruflich veranlassten Fahrt des ArbN ist für die AfaA wie bei (1) zu berechnen. Die frühere Formel Zeitwert Kfz vor dem Unfall ./. Zeitwert nach dem Unfall = Betrag der AfaA |
ist überholt. Sie war noch vertreten worden von BFH BStBl II 1980, 71; 1982, 44, jedoch zweifelten bereits BFH BStBl II 1992, 401; 1995, 318 an deren Richtigkeit. Ausdrücklich als überholt bezeichnet sie BFH BStBl II 2013, 171.
Die Berechnung erfolgt also für Überschuss- und Gewinneinkünfte gleich.