Rn. 287b

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Nur WG des AV sind begünstigt. Daraus folgt:

  • Wie bereits unter s Rn 284 ausgeführt, kennen nur die Gewinneinkünfte ein solches AV, die Überschusseinkünfte nicht (Schnitter in Frotscher/Geurts § 7 EStG Rz 351; Zimmermann/Dorn/Nasouhi, NWB 11/2021, 762; allerdings kann sich das betreffende WG zuerst im PV befunden haben und dann ins BV als AV eingelegt werden (glA Horst, DB 2020, 1486).
  • Soweit es sich um Gewinneinkünfte handelt, sind aber bewegliche WG des UV nicht begünstigt.
 

Rn. 287c

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

§ 247 Abs 2 HGB definiert für die HB Gegenstände des AV als solche, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Diese Definition ist auch für die StB zu übernehmen (s R 6.1 Abs 1 S 1 EStR 2012). Zum UV gehören die WG, die zur Veräußerung, Verarbeitung

oder zum Verbrauch angeschafft oder hergestellt worden sind, insb Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Erzeugnisse und Waren, Kassenbestände (R 6.1 Abs 2 EStR 2012). Zu weiteren Einzelheiten der Abgrenzung zwischen UV und AV s §§ 4,5 Rn 608ff (Hoffmann) und R 6.1 Abs 1, 2 EStR 2012.

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