a) Allgemeines
Rn. 224
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Der Ausdruck "Nachholung" ist klarzustellen:
- Gemeint ist damit, dass es um die Geltendmachung von AfA-Beträgen von (nicht: in) früheren Wj geht, und zwar im laufenden und in künftigen Wj. Es werden nicht etwa in 2016 unterlassene AfA-Beträge mit Wirkung für dieses Jahr (dh rückwirkend) korrigiert. Das wäre mit dem Prinzip der periodengerechten Besteuerung nicht vereinbar und ist auch bei sonstigen BA/WK nicht anerkannt (BFH BStBl II 1984, 709).
- Kein Nachholungsfall liegt vor, wenn zB ein WG des notwendigen BV bislang gar nicht bilanziert war; hier kann die AfA nicht nachgeholt werden (BFH BStBl II 2002, 75; 2010, 1035).
Rn. 225
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Wäre der StPfl nicht verpflichtet, jedes Wj abzuschreiben, könnte er, wie bereits ausgeführt, letztlich das zvE nach seinen Wünschen gestalten. Dieser – aus fiskalischer Sicht gesehen – Manipulationsgefahr soll vorgebeugt werden. Wo diese Manipulationsgefahr allerdings nicht besteht, ist auch kein Anlass gegeben, das AfA-Volumen um die nicht ausgenutzten AfA-Beträge zu kürzen.
b) Die einzelnen Fallgruppen
Rn. 226
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Es sind hierbei folgende Fälle zu unterscheiden, die grds wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art 3 Abs 1 GG) für alle Einkunftsarten gelten (BFH BStBl III 1967, 460; BFH BStBl II 2010, 1035 mit Anm Kanzler, FR 2011, 83):
Gar keine AfA/zu geringe AfA wurde angesetzt (zu § 129 AO s Rn 500)
(1) | Der StPfl hat unbewusst ("versehentlich") keine AfA vorgenommen oder die AfA zu niedrig angesetzt. Es sind folgende Fälle zu unterscheiden:
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(2) | Der StPfl hat bewusst keine AfA vorgenommen oder die AfA zu niedrig angesetzt, um sich in späteren Jahren Steuervorteile zu verschaffen (dh, weil in späteren Jahren diese AfA wegen höherer Einkünfte stärker steuerentlastend wirken würde). Dann kann er die AfA nicht nachholen (BFH BStBl II 1981, 255; 1987, 491; BFH BFH/NV 2008, 1660; H 7.4 EStH 2020 "Unterlassene oder überhöhte AfA"; Schnitter in Frotscher/Geurts, § 7 EStG Rz 236). Vielmehr ist das noch verfügbare AfA-Volumen erfolgsneutral um diese unterlassene AfA zu kürzen (BFH BStBl II 1981, 255; BFH/NV 2008, 1660; H 4.4. EStH 2020 "Bilanzberichtigung"). Bei Bilanzierenden (natürliche Personen und PersGes) erfolgt diese erfolgsneutrale Kürzung in der Anfangsbilanz des ersten noch nicht bestandskräftig veranlagten Jahres über das Kapitalkonto. Die unterlassene AfA geht dem StPfl also verloren, er kann sie auch nicht etwa durch eine Teilwertabschreibung in gleicher Höhe kompensieren (ebenso Schnitter in Frotscher/Geurts, § 7 EStG Rz 236), auch nicht durch eine AfaA. | ||||||||
(3) | Der StPfl hat bewusst keine AfA vorgenommen oder die AfA zu niedrig angesetzt, aber aus außersteuerlichen Gründen. Diese kann er in späteren Jahren nachholen (BFH BStBl II 1981, 255 mwN). Für die Nachholung gilt (1) (a)–(d) entsprechend. |
Zu hohe AfA wurde angesetzt
(1) | Der StPfl hat di... |
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