a) Der AfA-Beginn
Rn. 405
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Die AfA beginnt im (§ 9a EStDV)
- Hs 1: Anschaffungsfall mit dem Jahr der "Lieferung", dh bei Gebäuden, wann Besitz, Nutzen, Gefahren und Lasten übergehen (BFH BStBl II 2012, 408; vgl H 7.4 EStH 2020 "Lieferung"; s Rn 287e). "Besitz" meint nicht Eigenbesitz iSd § 854 BGB, sondern Besitz in Erwartung des Eigentumserwerbs (BFH BStBl II 2012, 408 mwN, s Rn 287e)
- Hs 2: Herstellungsfall mit dem Jahr der Fertigstellung des Gebäudes.
Rn. 406
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Für das Jahr der Anschaffung/Herstellung gewährt § 7 Abs 4 EStG (anders: § 7 Abs 5 EStG) nur zeitanteilig die AfA (R 7.4 Abs 2 S 1 EStR 2012), es wird monatsweise gerechnet (§ 7 Abs 4 EStG iVm § 7 Abs 1 S 4 EStG; s Rn 210ff).
Rn. 407
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Nachträgliche AK/HK können vereinfachend so berücksichtigt werden, als seien sie zum Jahresbeginn ihrer Entstehung aufgewendet worden (R 7.4 Abs 9 S 3 EStR 2012). Dies kann aber sinnvollerweise nur bedeuten, dass nachträgliche HK nicht bessergestellt werden dürfen als anfängliche. Auch s Rn 175ff.
Rn. 408
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Beispiel:
Das Gebäude wurde im Mai 01 fertiggestellt. Im September 01 fallen nachträgliche HK an.
Bei Abschreibung nach § 7 Abs 4 EStG würden für die ursprünglichen HK 8/12 des AfA-Jahresbetrages angesetzt, bei wörtlicher Auslegung des R 7.4 Abs 9 S 3 EStR 2012 für die nachträglichen HK dagegen 12/12.
Dies wäre ein sinnwidriges Ergebnis. Man wird daher R 7.4 Abs 9 S 3 EStR 2012 so auslegen müssen, dass hier die nachträglichen HK auch nur 8/12 des Jahresbetrages ausmachen können.
Rn. 409
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Bei teilweise fertig gestellten Gebäuden, falls sie gemischtgenutzt sind (und damit mehrere WG), sind Abschreibungen für das eine WG bereits zulässig, auch wenn das andere noch nicht fertig gestellt ist (BFH BStBl II 1991, 132; H 7.3 EStH 2020 "Fertigstellung von Teilen eines Gebäudes zu verschiedenen Zeitpunkten"). Hier kann der StPfl wählen, wenn zuerst der BV- und danach der PV-Teil fertig gestellt wird, ob er vorerst in die AfA-Bemessungsgrundlage des fertig gestellten Gebäudeteils die HK des noch nicht fertig gestellten Gebäudeteils mit einbezieht oder nicht (R 7.3 Abs 2 EStR 2012; OFD Ffm v 22.02.2000, FR 2000, 528; aA FG Köln EFG 1994, 974 rkr; Paus, BB 1994, 1122; FG Nbg EFG 1995, 304 rkr).
b) Das AfA-Ende
Rn. 410
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Die AfA ist bis zur "vollen Absetzung" (§ 7 Abs 4 S 1 EStG) fortzuführen, dh bis
- bei Bilanzierern der Bilanzansatz EUR 0 oder EUR 1 (Erinnerungswert) erreicht ist
- bei §-4-Abs-3-EStG-Rechnern und Überschussrechnern (§ 2 Abs 2 Nr 2 EStG) die Summe der AfA (inkl AfaA) den AK/HK oder der Ersatz-Bemessungsgrundlage (zB Teilwert) entspricht.