Rn. 455

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Der StPfl konnte wählen (s Rn 2a, 2b), ob er sein Gebäude(-teil) linear oder degressiv abschrieb, falls die Tatbestandsvoraussetzungen auch der degressiven AfA gegeben waren (BFH BStBl II 2005, 51; Schnitter in Frotscher/Geurts, § 7 EStG Rz 461). Dieses Wahlrecht musste er zum Beginn des AfA-Zeitraums ausüben (bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids des betreffenden Jahres noch änderbar, BFH BStBl II 2005, 51; FG Münster EFG 1997, 654 rkr), ein späterer willkürlicher Wechsel der AfA-Methode war nicht zulässig (BFH BStBl II 2005, 51).

Stand das Gebäude im Gesamthands- oder Bruchteilseigentum mehrerer StPfl, mussten sie ihr Wahlrecht iF s Rn 78 nicht einheitlich ausüben, wohl aber iF s Rn 79, soweit für Gebäude relevant.

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