ba) Selbstständige bewegliche WG
Rn. 470
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Solche sind zB
- Wellblechgarage, die an auf dem Erdboden aufliegenden Zementbalken aufgeschraubt sind (vgl BFH BStBl II 1971, 317)
- Betriebsvorrichtung (R 7.1 Abs 3 EStR 2012; ferner s Rn 329), zB eine Photovoltaik-Anlage (s Rn 235, 395a)
- Datenkabel und Zubehör zur Vernetzung einer EDV-Anlage in einem Bürogebäude (BFH BFH/NV 2006, 1499).
bb) Selbstständige unbewegliche WG, die Gebäudeteile sind
Rn. 471
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Bei ihnen handelt es sich um Einrichtungen, die einerseits so eng zum Gebäude gehören, dass sie als Bestandteile des Gebäudes gelten müssen, die aber andererseits besonderen Zwecken dienen und damit in einem von der sonstigen Gebäudenutzung verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen (GrS BFH BStBl II 1974, 132; 1990, 430; 1999, 589; 2004, 225; BFH/NV 2005, 1795).
Rn. 472
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Solche sind zB:
Dachgeschossausbau, wenn dieser nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit einer bereits vorhandenen Wohnung steht (BFH BStBl II 1998, 625; 2005, 704;); anders dagegen ggf, wenn er in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang gegenüber dem bisherigen Wohnhaus steht (BFH BFH/NV 2004, 1397).
Eine neuentstandene Dachgeschosswohnung ist aus dem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang des Gebäudes bereits dann gelöst, wenn die rechtliche Verselbstständigung durch Eintragung des Wohnungseigentums in das Grundbuch erst im Jahr nach der Fertigstellung erfolgt, dh, sie kann degressiv abgeschrieben werden (BFH BStBl II 2005, 704). Ferner s Rn 428.
- Grünanlage (BFH BStBl III 1966, 12)
- Kinderspielplatz
- Mietereinbau unter dem Gesichtspunkt des besonderen Nutzungs- und Funktionszusammenhangs oder des wirtschaftlichen Eigentums (BFH BStBl II 1988, 300; 1997, 774; FG Sachsen v 06.10.2011, 6 K 552/09, DStRE 2012, 529 rkr). Dazu s Rn 70.
- Schwimmbecken im Freien (BFH BStBl II 1979, 14).
bc) Unselbstständige Gebäudeteile
Rn. 473
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Solche sind zB:
Rn. 473a
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Beachte: Eine Küchenspüle oder ein Herd wurden nach bisheriger Rspr (BFH BStBl II 1990, 514; BFH/NV 1991, 148; 1991, 313) als unselbstständige Gebäudeteile angesehen. BFH BStBl II 2017, 437 (dazu BMF v 16.05.2017, DB 2017, 1179) änderte seine Rspr unter Hinweis auf eine geänderte Verkehrsauffassung und geht nunmehr grds (zur Ausnahme s Rn 473 "Einbauküche") von Scheinbestandteilen (= beweglichen WG) aus. Die einzelnen Elemente einer Einbauküche (inkl Herd, Spüle, Arbeitsplatte, Unterschränke und alle fest eingebauten elektrischen Geräte wie Kühlschrank und Dunstabzugshaube) stellen nach dieser geänderten Rspr jetzt ein einheitliches (bewegliches) WG dar, abzuschreiben auf 10 Jahre (BFH BStBl II 2017, 437; dazu BMF v 16.05.2017, DB 2017, 1179; Schnitter in Frotscher/Geurts, § 7 EStG ...