Rn. 218

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Bei der degressiven AfA nach § 7 Abs 5 EStG führt die unterjährige Anschaffung/Herstellung des Gebäudes nicht zur bloß zeitanteiligen Absetzung in diesem Jahr (§ 7 Abs 5 S 3 EStG – anders aber bei unterjähriger Veräußerung – hier wird zeitanteilig gerechnet, R 7.4 Abs 8 S 1 EStR 2012; s Rn 464). Zum Auslaufen der Regelung s Rn 2c.

 

Rn. 219

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

 

Beispiel:

Anschaffung eines Wohngebäudes im April 2002 durch den StPfl, um es zu Wohnzwecken zu vermieten, AK Gebäude EUR 100 000.

Er kann für 2002 nicht bloß 8/12 aus 5 % (§ 7 Abs 5 Nr 3 Buchst b EStG idF des Gesetzes v 13.09.1993) aus EUR 100 000 geltend machen (wäre ein Betrag von EUR 3 333), sondern 12/12 (ist ein Betrag von EUR 5 000).

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