ca) Begrifflichkeiten
Rn. 44
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Unter dem Stichwort "Drittaufwendungen als BA/WK" ist zu unterscheiden (GrS BFH BStBl II 1995, 281; BMF v 05.11.1996, BStBl I 1996, 1257):
Eigenaufwand (s Rn 48) |
Drittaufwand (s Rn 46, 47) |
Gemeint sind solche Aufwendungen, die das eigene Vermögen des StPfl schmälern (vgl zB BFH BStBl II 1979, 401; 1982, 594; Rössler, FR 1987, 338). |
- Gemeint sind solche Aufwendungen, die Dritte getragen haben (und wenn das angeschaffte WG vom StPfl zur Erzielung von Einkünften genutzt wird), also nicht das Vermögen des StPfl geschmälert haben (GrS BFH BStBl II 1995, 281; GrS BFH BStBl II 1999, 782; 2017, 819). Nicht gemeint ist die Frage, ob der StPfl eigenen Aufwand auf fremdes (Mit-)Eigentum abziehen kann (zu bejahen wegen Nettoprinzip; s Rn 48).
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Rn. 45
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
vorläufig frei
cb) Keine Abzugsfähigkeit von Drittaufwand
Rn. 46
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Der StPfl kann keinen Drittaufwand abziehen. Diese Frage ist nunmehr höchstrichterlich geklärt (GrS BFH BStBl II 1999, 782; GrS BFH BStBl II 1995, 281; 2006, 754, 2017, 343). Der BFH begründet dies überzeugend damit, dass der Aufwand eines Dritten die persönliche Leistungsfähigkeit des StPfl nicht mindert; eine analoge Anwendung des § 11d EStDV wird abgelehnt. Das gilt auch unter Ehegatten (deswegen kritisch Kulosa in Schmidt, § 7 EStG Rz 101, 40. Aufl 2021).
Rn. 47
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Daher kann der Gewinner eines von einem Unternehmen im eigenen betrieblichen (Werbe-)Interesse verlosten Fertighauses mangels eigener Aufwendungen keine AfA vornehmen, § 11d EStDV ist weder direkt noch analog anwendbar (hier wurde das Fertighaus auf einem Erbbaugrundstück des Gewinners als WG erstmals erstellt, und damit gab es kein bei einem Dritten vorher vorhandenes WG; BFH BStBl II 2006, 754).
cc) Eigenaufwand des Unternehmer-Ehegatten auf das Eigentum des Nichtunternehmer-Ehegatten, wenn beide Miteigentümer des Grundstücks sind
Rn. 48
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Die Ehegatten sind Miteigentümer eines Grundstücks, E1 ist der Unternehmer-Ehegatte, E2 der Nichtunternehmer-Ehegatte. Auf dem Grundstück errichten sie ein (ausschließlich von E1 genutztes) betriebliches Gebäude, deren AK/HK trägt ausschließlich E1.
Daraus folgt (BFH BStBl II 2016, 697; BMF v 16.12.2016, BStBl I 2016, 1431 mw Einzelheiten, soweit auch andere Fragen über § 7 EStG hinaus betreffend; s auch Paus, NWB 18/2017, 1348; Kowanda, DStR 2017, 961):
(1) |
Der Normalfall: Auch E2 ist zivilrechtlicher und wirtschaftlicher (Mit-)Eigentümer des Gebäudes
Miteigentumsanteil des E1 betreffend |
Miteigentumsanteil des E2 betreffend |
E1 aktiviert die auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden AK/HK und schreibt "seinen" Gebäudeanteil im Wege der AfA (für Gebäude des BV) ab. |
E1 setzt für die AK/HK, die auf den Miteigentumsanteil von E2 entfallen, einen Aufwandsverteilungsposten1 an und schreibt diesen im Wege der AfA (für Gebäude des PV) ab. |
1 dh kein WG, somit Bildung/Übertragung stiller Reserven nicht möglich. Im Falle der Beendigung der Nutzung durch E1 erfolgsneutrale Ausbuchung dieses Postens, bei entgeltlichem Erwerb durch E1 Aktivierung zu dessen AK, bei unentgeltlichem Erwerb Einlage zum Teilwert (dann ist das die neue AfA-Bemessungsgrundlage) in sein BV (s Kowanda, DStR 2017, 961). Hinweis: Damit kann E1 auch seine Aufwendungen auf den Miteigentumsanteil des E2 abziehen, was das Nettoprinzip gebietet (GrS BFH BStBl II 1995, 281). Bislang wurden diese Aufwendungen "wie ein materielles WG" behandelt, dh Aktivierung und AfA für Gebäude des PV (GrS BFH BStBl II 1999, 778; 1999,774; 1995, 281; BFH BStBl II 2010, 670; 2017, 976). BFH BStBl II 2017, 976 (VIII. Senat) hält an dieser Terminologie fest, während BFH BStBl II 2016, 976 (X. Senat)von einem Aufwandsverteilungsposten spricht; jedenfalls für die hiernur interessierende Frage der Abschreibung ergeben sich daraus mE keine Unterschiede (nach beiden Ansichten wie Gebäude im PV, ebenso Kulosa in Schmidt, § 7 EStG Rz 87, 40. Aufl 2021). |
(2) |
Die Ausnahme: Aufgrund anderweitiger Vereinbarungen ist nur E1 wirtschaftlicher Eigentümer des Gebäudes Weder BFH BStBl II 2016, 697 noch das BMF-Schreiben äußern sich dazu, wann dies der Fall sein könnte (kritisch deswegen Paus; NWB 18/2017, 1348: evtl Mietvertrag). ME ist dies bei E1 nur der Fall, wenn er E2 idR für die gewöhnliche Nutzungsdauer des Gebäudes/Gebäudeteils von der Einwirkung auf diese ausschließen kann (§ 39 Abs Nr 1 S 1 AO, darauf nehmen auch BFH BStBl II 2017, 819; 2016, 976 Bezug), dh ein "normaler" Mietvertrag dürfte nicht ausreichen. Wenn nur E1 wirtschaftlicher Eigentümer ist, müsste er allein das Gebäude aktivieren und abschreiben (nach den Regelungen für Gebäude im BV) |
cd) Die Entscheidungen GrS BFH BStBl II 1999, 778; 1999, 782; 1999, 787 ("Arbeitszimmer-Entscheidungen")
Rn. 49
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Im Einzelnen sind folgende Fälle entschieden worden (übernommen in H 9.14 LStH 2021 2021; G. Söffing, BB 2000, 381; Gröpl, DStZ 2001, 65; Kowanda, DStR 2017, 961):
(1) |
Ehegatten, die gemeinsam die HK des von ihnen bewohnten Hauses getragen haben und die darin jeweils einen Raum für eigenbetriebliche Zwecke nutzen, können jeweils die auf diesen Raum entfallenden HK für die Dauer der betrieblichen Nutzung als BA/WK in Form von AfA geltend machen (BFH BStBl II ... |