Rn. 260
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Eine AfaA aus wirtschaftlichen Gründen liegt vor, wenn die wirtschaftliche Nutzbarkeit und Verwendungsmöglichkeit eines WG durch besondere Umstände gegenüber dem normalen Wertverzehr gesunken ist (BFH BStBl II 2004, 491, ähnlich BFH BStBl II 2009, 301; BFH BFH/NV 2014, 1202: Einschränkung seiner Nutzungsfähigkeit). Ähnlich FG Mchn v 24.01.2016, 10 K 965/15, DStRE 2017, 715, rkr: "wenn objektiv die Möglichkeit einer wirtschaftlich sinnvollen (anderweitigen) Nutzung oder Verwertung endgültig entfallen ist"; ebenso Weiss, BB 2017, 2027 (2028).
Bei den wirtschaftlichen Gründen muss es sich um klar umrissene, ins Gewicht fallende Umstände handeln. Der Hinweis auf unbestimmte Zukunftsaussichten genügt nicht (RFH RStBl 1936, 414; BFH BStBl II 1992, 401). Die Umstände müssen die Nutzung zur Einkunftserzielung beeinflussen. Das Absinken des Verkaufspreises beeinträchtigt die Nutzung zur Einkunftserzielung bei Anlagegütern noch nicht (vgl FG D'dorf EFG 1982, 406). Die Beeinträchtigung muss dauerhaft, dh der Verlust an Nutzungsmöglichkeiten endgültig sein. Vorübergehende Rentabilitätseinschränkungen hat der StPfl dagegen hinzunehmen, sofern sie noch keinen Schluss auf eine endgültige Rentabilitätsminderung zulassen. Wie die technischen, so können auch die wirtschaftlichen Gründe schon in der Herstellungsphase hervortreten (Fehlinvestition).
Rn. 261
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Einzelfälle
- Diebstahl: Der endgültige Verlust eines Arbeitsmittels (hier: Violine einer Orchestermusikerin) durch Diebstahl oder Unterschlagung kann ggf eine AfaA rechtfertigen, und zwar auch dann, wenn der (dann untergetauchte) Ehegatte des StPfl den Verlust herbeiführt (BFH BStBl II 2004, 491; s auch Geserich, NWB 15/2013, 1247).
- Dieselfahrverbot: kann mE AfaA rechtfertigen, kommt aber auf den Einzelfall und den Umfang der Nutzungseinschränkung an (/Heine/Trinks, NWB 17/2018, 1254).
- EDV: Die vollständige Auswechslung der Computer des ArbG gegen ein nichtkompatibles Nachfolgegerät berechtigt den ArbN zur AfaA (FG D'dorf EFG 1992, 660 rkr). Zu Software-Updates von Programmen s Rn 259.
- Entwidmung: Wird ein WG nicht mehr zur Erzielung von Überschusseinkünften verwendet, rechtfertigt dies keine AfaA (BFH BFH/NV 1993, 599 (betreffend VuV); FG Mchn BB 2017,2018, rkr betreffend Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit)). Ob diese Entwidmung freiwillig oder unfreiwillig erfolgt, spielt keine Rolle (FG Mchn v 24.01.2016, 10 K 965/15, rkr, zitiert bei Weiss, BB 2017, 2027 (2028)). Auch s Rn 413.
- Firmenwert/Geschäftswert: Auch der entgeltlich erworbene Firmenwert/Geschäftswert (zB bei verschlechterter Verkehrsanbindung, Rufverschlechterung der Erzeugnisse) ist der AfaA zugänglich; dem Bilanzierer steht jedoch dann auch die Teilwertabschreibung zur Verfügung, was im Ergebnis auf dasselbe hinausläuft. Lediglich der §-4-Abs-3-EStG-Rechner ist auf eine AfaA angewiesen.
- Grund und Boden: s Rn 413 "Grund und Boden"
- Merkantiler Minderwert eines Unfall-Kfz: rechtfertigt keine AfaA (BFH BStBl II 1992, 401).
- Mietrückgang/Mietminderung: s Rn 413 "Mietminderung".
- Wertminderung: Eine bloße Wertminderung, ohne dass dadurch die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beeinflusst wird, rechtfertigt keine AfaA, allenfalls eine Teilwertabschreibung (BFH BStBl II 2004, 592).
Zur Gebäude-AfaA s Rn 411ff.