Rn. 428
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Altbauteil
Eine Verwendung von Altbauteilen war für die Frage des Neubaus unschädlich, wenn deren Teilwert 10 % des Teilwerts des (neu) hergestellten WG nicht überschritt (BFH BStBl II 1984, 631; FG Münster EFG 1997, 463 rkr).
Anbau
Anbauten sind ein Neubau, wenn dadurch selbstständige WG geschaffen werden oder die Anbauten mit dem bestehenden Gebäude verschachtelt sind und die Neubauteile das Gesamtgebäude prägen, wobei idR die Größen- und Wertverhältnisse der Alt- und Neubauteile maßgebend sind (BFH BStBl II 1975, 342; 1978, 46; 2007, 586; FG D'dorf EFG 1999, 645 rkr; H 7.4 EStH 2020 "Neubau").
Wird ein zT selbstgenutztes, teilweise vermietetes Wohngebäude durch einen Anbau erweitert, entstand selbst dann kein Neubau, wenn sich durch Schaffung von zwei zusätzlichen Wohnungen die vermietete Fläche verdoppelt hatte (FG BdW EFG 1995, 1008, rkr). Ferner s "Erweiterung".
Ausbau
s "Umbau"
Außenmauer
Werden die Außenmauern zum überwiegenden Teil weiter benutzt und wird mit dem Umbau lediglich eine Umgestaltung des durch die Außenmauern umbauten Raumes vorgenommen, lag kein Neubau vor (BFH BStBl II 1972, 331).
Es kam für die Frage, ob ein Neubau vorliegt, nicht darauf an, ob sich die bewertungsrechtliche Feststellung der Grundstücksart änderte oder nicht (BFH BStBl II 2004, 783).
Dachausbau
Neu im Dachgeschoss ausgebaute Wohnungen waren keine Neubauten, wenn sie in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit einer bereits vorhandenen Wohnung standen (BFH BStBl II 1998, 625; 2005, 704). Anders dagegen ggf, wenn sie nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang gegenüber dem bisherigen Wohnhaus standen (BFH BFH/NV 2004, 1397). Ferner s Rn 472.
Eigentumswohnung
s "Umwandlung in ETW"
Erweiterung
Bei einer Erweiterung von weniger als 50 % der Nutzfläche führte ein grundlegender Um- und Erweiterungsbau idR nicht zu einem Neubau, wenn wesentliche Elemente wie zB Fundamente, tragende Wände, Geschossdecken und die Dachkonstruktion des Altbaus erhalten blieben (BFH BStBl II 1977, 725; 1992, 808; 2004, 783; BFH/NV 1991, 670; FG Münster EFG 1997, 155 rkr). Ferner s "Anbau".
Funktionsänderung
Eine solche führte nicht zu einem Neubau (s "Dachausbau"). Ferner s Rn 386.
Getreidespeicher
Der Ausbau eines nicht mehr nutzbaren und wertlosen ehemaligen Getreidespeichers zu einer Wohnung war als Neubau anzusehen (BFH BStBl II 1996, 514).
Höhe des Sanierungsaufwands
Für die Frage, ob ein Neubau vorlag, kam es darauf nicht an (BFH BStBl II 2004, 783).
Modernisierungsmaßnahme
s "Umbau"
Neu geschaffene Wohnung
Standen neu geschaffene Wohnungen in einem einheitlichen Funktions- und Nutzungszusammenhang mit einer bereits vorhandenen Wohnung, lag kein "Neubau" vor (BFH BStBl II 1998, 625; BFH/NV 2004, 1397; H 7.4 EStH 2020 "Neubau").
Nutzungsänderung
s "Funktionsänderung"
Nutzungsdauer
Für die Frage, ob ein Neubau vorliegt, war es ohne Belang, ob durch die Baumaßnamen die Nutzungsdauer des Gebäudes verlängert wurde oder nicht (BFH BFH/NV 1991, 670; 1994, 705).
Raumaufteilung, Änderung
Die bloße Änderung der Raumaufteilung eines Gebäudes führt ebenfalls nicht zum Neubau (Schnitter in Frotscher/Geurts, § 7 EStG Rz 464).
Umbau
Blieben bei einer Umgestaltung des Gebäudes wesentliche Elemente wie zB Fundamente, tragende Außen- und Innenwände, Geschossdecken und Dachkonstruktionen erhalten, lag kein Neubau vor (BFH BStBl II 1977, 725; 1992, 808; 2004, 783; BFH/NV 1991, 670; 1994, 705; H 7.4 EStH 2020 "Neubau"), auch wenn lediglich ein Gebäudeteil, der als selbstständiges WG zu behandeln ist, umgebaut wurde (BFH BFH/NV 1994, 705).
Umwandlung in ETW
Kein Neubau entstand durch die rechtliche Umwandlung eines Gebäudes in ETW (§ 8 WEG; BFH BStBl II 1993, 188; BFH/NV 1994, 233; FG Bre EFG 1995, 472 rkr; H 7.4 EStH 2020 "Neubau"; Schnitter in Frotscher/Geurts, § 7 EStG Rz 464).
Verlängerung der Gebäudenutzungsdauer
Für die Frage, ob ein Neubau vorlag, kam es nicht darauf an, ob sich durch einen Umbau die Gebäudenutzungsdauer verlängerte oder nicht (BFH BStBl II 2004, 783).
Vollverschleiß
War ein Gebäude so sehr abgenutzt, dass es unbrauchbar geworden war, wurde durch die Instandsetzungsarbeiten unter Verwendung der noch nutzbaren Teile ein neues WG hergestellt (BFHE 178, 46; BFH BStBl II 2004, 783). Auch s Rn 386a.
Zweckänderung
Änderte sich nur die Zweckbestimmung eines Gebäudes, lag kein Neubau vor (BFH BStBl II 2004, 783; BFH/NV 1994, 705).