da) Allgemeines
Rn. 181
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Die Nutzungsdauer ist aus der Sicht des Anschaffungs- oder Herstellungsdatums zu schätzen. Gemeint ist der Zeitraum, in dem das WG erfahrungsgemäß verwendet oder genutzt werden kann (BFH BStBl II 1998, 59; 2011, 696; 2011, 709). Dabei sind wie bei der Feststellung der Mindestnutzungsdauer die vorliegenden Erfahrungen (§ 7 Abs 1 S 1 EStG: "erfahrungsgemäß") auszuwerten. Maßgeblich ist zunächst die Sicht des StPfl, der die bei ihm vorliegenden Verhältnisse am besten kennt (BFH BStBl III 1958, 229; 1958, 291). Seine Sicht muss jedoch mit allg geltenden Erfahrungssätzen vereinbar sein.
Rn. 181a
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Dies bedeutet:
- Ausgangspunkt: technische Nutzungsdauer (s Rn 182)
- Ist die wirtschaftliche Nutzungsdauer vorrangig? (s Rn 183)
- Konkurrenz zwischen technischer und wirtschaftlicher Nutzungsdauer (s Rn 184f)
- Wer trägt die Feststellungslast? (s Rn 186)
- Ausnahmsweise Maßgeblichkeit der rechtlichen Nutzungsdauer? (s Rn 187–189).
db) Die technische Nutzungsdauer
Rn. 182
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Auszugehen ist von der technischen Nutzungsdauer (BFH BStBl II 1998, 59; 2011, 696; FG Sachsen DStRE 2012, 529 rkr). Sie umfasst den Zeitraum, in dem sich das WG technisch verbraucht (BFH BStBl II 2011, 696; 2011, 709; FG Sachsen DStRE 2012, 529 rkr). Sie ist unter der Annahme zu schätzen, dass das WG in dem Umfang, in dem es zunächst genutzt werden soll, über den Gesamtzeitraum der Nutzung eingesetzt werden wird. Weiterhin ist zu unterstellen, dass das WG laufend instandgehalten werden wird. Abweichende Annahmen sind zu begründen. Beabsichtigt der StPfl, das Absetzungsobjekt vorzeitig zu zerstören (abzureißen), so ist dieser Umstand bei der Schätzung der Nutzungsdauer zunächst unbeachtet zu lassen (BFH BStBl II 1982, 385; H 7.4 EStH 2020 "Nutzungsdauer").
Kriterien für die technische Nutzungsdauer sind der Verschleiß des WG zB durch Verwitterung, Rost, Fäulnis (Schnitter in Frotscher/Geurts, § 7 EStG Rz 276).
dc) Die wirtschaftliche Nutzungsdauer
Rn. 183
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Die technische Nutzungsdauer tritt als Berechnungsgrundlage zurück, wenn die wirtschaftliche Nutzungsdauer zu beachten ist. Diese wirtschaftliche Nutzungsdauer umfasst den Zeitraum, in dem das WG rentabel genutzt werden kann (BFH BStBl II 2011, 696; 2011, 709). Eine wirtschaftliche Abnutzung setzt voraus, dass das WG vor dem technischen Verschleiß erfahrungsgemäß wirtschaftlich sinnvoll nicht mehr anderweitig genutzt oder verwertet werden kann, dh objektiv wirtschaftlich wertlos wird (BFH BStBl II 1998, 59 2011, 696; 2011, 709; FG Sachsen DStRE 2012, 529 rkr).
Eine solche wirtschaftliche Wertlosigkeit liegt nicht vor, wenn das WG zwar im Betrieb nicht mehr entsprechend der ursprünglichen Zweckbestimmung rentabel nutzbar ist, aber durch seine Veräußerung sich noch erhebliche Erlöse erzielen lassen (BFH BStBl II 1998, 59 für gewerblich vermietete Kfz, die idR nach 2–3-jähriger Nutzung zu einem 50 % der AK übersteigenden Preis veräußert werden – diese können nicht in 3 Jahren abgeschrieben werden).
dd) Konkurrenz zwischen wirtschaftlicher und technischer Nutzungsdauer
Rn. 184
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Entsprechen sich technische und wirtschaftliche Nutzungsdauer nicht, kann sich der StPfl auf die ihm günstigere Alternative berufen (BFH BStBl II 1992, 1000; 2011, 696; FG BdW DStRE 1997, 832 rkr; FG Sachsen DStRE 2012, 529 rkr; FG D'dorf 11 K 3321/17, BB 2021, 1520 rkr). Im Einzelfall muss die technische und wirtschaftliche Lebensdauer von WG geschätzt werden (BFH BStBl II 1975, 478; 2011, 696; 2011, 709; BFH/NV 1993, 362; FG BdW DStRE 1997, 832 rkr).
Rn. 185
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Die wirtschaftliche Nutzungsdauer kann zB kürzer sein, wenn
- wenn aufgrund der Forschung voraussehbar neue, leistungsfähigere WG entstehen, die den Einsatz des gegenwärtigen Modells unwirtschaftlich machen werden oder
- das WG wegen modischer Veränderungen voraussehbar nicht mehr so gefragt sein wird.
Rn. 186
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Dafür, dass die wirtschaftliche Nutzungsdauer kürzer ist, trägt der StPfl die objektive Feststellungslast (ebenso BFH BStBl II 2018, 646 zu § 7 Abs 4 S 2 EStG). Ihm bleibt es überlassen, die schnellere wirtschaftliche Abnutzung glaubhaft zu machen. Der Hinweis auf lediglich unbestimmte Zukunftsentwicklungen genügt noch nicht, um eine von der technischen Lebensdauer abweichende wirtschaftliche Nutzungsdauer anzunehmen (BFH BStBl III 1957, 301; ähnlich Erläuterungen der amtlichen AfA-Tabellen des BMF, Punkt 5). Andererseits haben es der technische Fortschritt und die schnellere Wandlung der Bedürfnisse mit sich gebracht, dass häufig nicht mehr die technische, sondern die wirtschaftliche Nutzungsdauer im Vordergrund steht (GrS BFH BStBl II 1974, 132).
de) Die rechtliche Nutzungsdauer
Rn. 187
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Die rechtliche Nutzungsdauer spielt nur dann eine Rolle, wenn der Bestand des WG durch gesetzliche Bestimmungen oder vertragliche Vereinbarungen zeitlich begrenzt wird, zB bei Nutzungsrechten, Urheberrechten. Unbeachtlich ist aber, dass dem StPfl das WG nur deswegen zeitlich begrenzt zusteht, weil er es anschließend auf einen Dritten übertragen will.
Rn. 188
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