1. Allgemeines
Rn. 467
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
§ 7 Abs 5a EStG erklärt die Gebäude-AfA-Vorschriften entsprechend anwendbar für:
- Gebäudeteile, die selbstständige unbewegliche WG sind (zB betrieblich genutzter Kellerraum, BFH BStBl II 2008, 749)
- ETW
- Räume, die im Teileigentum stehen.
2. Gebäudeteile, die selbstständige unbewegliche WG sind (§ 7 Abs 5a EStG Fall 1)
a) Begrifflichkeiten
Rn. 468
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Für das Verständnis des § 7 Abs 5a EStG Fall 1 ist zu unterscheiden (s FG He EFG 2006, 1656 rkr; Engelberth, NWB 38/2011, 3220; Schnitter in Frotscher/Geurts, § 7 EStG Rz 385ff):
Selbstständiger Gebäudeteil (= selbstständiges WG) |
Unselbstständiger Gebäudeteil (= kein selbstständiges WG) |
|
AfA nur zusammen mit dem Gebäude nach § 7 Abs 4, 5 EStG (BFH BStBl II 1974, 13; FG He EFG 2006, 1656 rkr) |
Rn. 469
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
§ 7 Abs 5a EStG Fall 1 erfasst nur Gebäudeteile, die selbstständige unbewegliche WG sind (BFH BStBl II 1998, 625). Sie werden dem Gesamtgebäude gleichgestellt. Aus § 7 Abs 5a EStG folgt:
- Die AfA für diese Gebäudeteile erfolgt unabhängig von der Gebäude-AfA, dh zB, Wahlrechte zwischen linearer und degressiver Gebäude-AfA können unterschiedlich ausgeübt werden (s Rn 79).
- Selbstständige unbewegliche WG, die keine Gebäudeteile sind, werden nicht nach § 7 Abs 4, 5 EStG, sondern nach § 7 Abs 1 EStG abgeschrieben.
b) Beispielsfälle
ba) Selbstständige bewegliche WG
Rn. 470
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Solche sind zB
- Wellblechgarage, die an auf dem Erdboden aufliegenden Zementbalken aufgeschraubt sind (vgl BFH BStBl II 1971, 317)
- Betriebsvorrichtung (R 7.1 Abs 3 EStR 2012; ferner s Rn 329), zB eine Photovoltaik-Anlage (s Rn 235, 395a)
- Datenkabel und Zubehör zur Vernetzung einer EDV-Anlage in einem Bürogebäude (BFH BFH/NV 2006, 1499).
bb) Selbstständige unbewegliche WG, die Gebäudeteile sind
Rn. 471
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Bei ihnen handelt es sich um Einrichtungen, die einerseits so eng zum Gebäude gehören, dass sie als Bestandteile des Gebäudes gelten müssen, die aber andererseits besonderen Zwecken dienen und damit in einem von der sonstigen Gebäudenutzung verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen (GrS BFH BStBl II 1974, 132; 1990, 430; 1999, 589; 2004, 225; BFH/NV 2005, 1795).
Rn. 472
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Solche sind zB:
Dachgeschossausbau, wenn dieser nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit einer bereits vorhandenen Wohnung steht (BFH BStBl II 1998, 625; 2005, 704;); anders dagegen ggf, wenn er in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang gegenüber dem bisherigen Wohnhaus steht (BFH BFH/NV 2004, 1397).
Eine neuentstandene Dachgeschosswohnung ist aus dem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang des Gebäudes bereits dann gelöst, wenn die rechtliche Verselbstständigung durch Eintragung des Wohnungseigentums in das Grundbuch erst im Jahr nach der Fertigstellung erfolgt, dh, sie kann degressiv abgeschrieben werden (BFH BStBl II 2005, 704). Ferner s Rn 428.
- Grünanlage (BFH BStBl III 1966, 12)
- Kinderspielplatz
- Mietereinbau unter dem Gesichtspunkt des besonderen Nutzungs- und Funktionszusammenhangs oder des wirtschaftlichen Eigentums (BFH BStBl II 1988, 300; 1997, 774; FG Sachsen v 06.10.2011, 6 K 552/09, DStRE 2012, 529 rkr). Dazu s Rn 70.
- Schwimmbecken im Freien (BFH BStBl II 1979, 14).
bc) Unselbstständige Gebäudeteile
Rn. 473
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Solche sind zB: